Da es sich beim Schiffsarzt nicht um einen Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters aus dem Reisevertrag handelt, kann ein Reiseveranstalter einer Kreuzfahrt nicht für eine Fehldiagnose des Schiffsarztes haftbar gemacht werden.
AG Rostock, 17.12.2010 - Az: 47 C 260/10
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