Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob ein Reiseveranstalter dafür haftbar gemacht werden kann, wenn der Reisende nach dem Aussteigen aus dem Transferbus auf dem Parkplatz vor dem wartenden Kreuzfahrtschiff über eine gelb angestrichene, deutlich sichtbare Parkplatzschwelle stolpert. Das Gericht konnte hier keine Pflicht des Veranstalters erkennen, vor der deutlich sichtbaren Schwelle zu warnen. Somit handelte es sich beim Stolpern um die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos - salopp ausgedrückt: Selber schuld.
AG Rostock, 13.08.2010 - Az: 47 C 225/10
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