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Veranstalter muss nicht vor Parkplatzschwellen warnen!

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob ein Reiseveranstalter dafür haftbar gemacht werden kann, wenn der Reisende nach dem Aussteigen aus dem Transferbus auf dem Parkplatz vor dem wartenden Kreuzfahrtschiff über eine gelb angestrichene, deutlich sichtbare Parkplatzschwelle stolpert. Das Gericht konnte hier keine Pflicht des Veranstalters erkennen, vor der deutlich sichtbaren Schwelle zu warnen. Somit handelte es sich beim Stolpern um die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos - salopp ausgedrückt: Selber schuld.


AG Rostock, 13.08.2010 - Az: 47 C 225/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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