Weicht die dem Reisenden zugewiesene Schiffskabine von der im Reisekatalog abgebildeten Schiffskabine ab, so ist die Reise mangelhaft. Im vorliegenden Fall wurde im Katalog ein freier Blick auf das Meer dargestellt, da die Balkonbrüstung verglast war. Tatsächlich war der Balkon jedoch von einer Stahlwand abgeschlossen.
AG Rostock, 04.09.2008 - Az: 41 C 190/08
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