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Lärmbelästigung durch Baustelle und fehlende Einkaufsmöglichkeiten berechtigen zur Reisepreisminderung

Reiserecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Kommt es zu Lärmbelästigungen von einer neben der Baustelle befindlichen Baustelle durch Bulldozer und andere Baumaschinen und fehlt es zudem an den im Katalog zugesicherten Einkaufsmöglichkeiten, so kann eine Minderung des Reisepreises um 25 % gerechtfertigt sein.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die unstreitig von den Klägern bei der Beklagten gebuchte Reise hatte Mängel, die den Wert der Reise gemindert haben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass eine Lärmbelästigung durch die unstreitig neben der Hotelanlage befindliche Baustelle tagsüber erfolgte. Es mag sein, dass Bohrhämmer nicht im Einsatz waren. Aber auch durch Bulldozer und andere Baumaschinen wird Lärm verursacht.

Dass es entgegen der Zusage in dem Reiseprospekt bei dem gebuchten Hotel keine Bars/Cafeterien, Restaurants und Einkaufsmöglichkeiten gab, haben alle Zeugen bestätigt.

Ob die vorgenannten Mängel gegenüber der Reiseleitung der Beklagten am 12.7. oder 15.7.2002 gerügt wurden, kann im Ergebnis dahin stehen. § 651 d Abs. 2 BGB findet auf Mängel, die nicht beseitigt werden können, keine Anwendung. Um solche Mängel handelt es sich hier. Es ist nicht erkennbar, wie seitens der Beklagten eine Beseitigung der Mängel hätte erfolgen können. Den durch diese Mängel eingetretenen Minderwert der Reise schätzt das Gericht auf 25 % des Reisepreises.

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