Reisende, die im Winter eine Beförderung in Anspruch nehmen, müssen sich darüber im Klaren sein, dass es witterungsbedingt zu Verzögerungen oder Ausfällen kommen kann. Führen starke Schneefälle zur Schließung eines Flughafens, so stellt dies kein beherrschbares Risiko dar, so dass deswegen kein
Schadensersatz wegen
nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gefordert werden kann.
Eine Reise ist
mangelhaft, wenn der Hinflug nicht mit der gebuchten Fluggesellschaft sondern mit einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wird, obwohl die Durchführung des Fluges mit einer bestimmten Fluggesellschaft zugesichert war. Dies rechtfertigt eine
Minderung im Umfang von 5 % des Tagesreisepreises.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin fordert Minderung und Schadensersatz wegen eines verspäteten Hinfluges zu einer Kreuzfahrtreise.
Der Ehemann der Klägerin buchte für sich und die Klägerin (die Klägerin trägt vor, beide hätte die Reise gebucht) bei der Beklagten eine
Kreuzfahrt auf der XXX vom 21.12.2009 bis 04.01.2010 in Südostasien zum Preis incl. An- und Abreisepaket in Höhe von insgesamt 8.722,00 €. Der Hinflug sollte am 20.12.2009 von Düsseldorf über Dubai nach Bangkok erfolgen. Gebucht war ein Flug mit der Fluggesellschaft …. Bei dieser Fluggesellschaft handelt es sich eine Fluggesellschaft mit exzellente Service und großzügiger Beinfreiheit.
Wegen sehr starker Schneefälle, die nach dem unwidersprochenem Vortrag der Klägerin nur in Düsseldorf stattfanden, wurde der Flughafen Düsseldorf am 20.12.2009 gesperrt. Nachdem die Klägerin und ihr Ehemann um 21.30 Uhr nach Hause geschickt wurden, erhielten sie über das vermittelnde
Reisebüro im Laufe des 21.12.2009 die Mitteilung, dass nunmehr am 22.12.2009 um 17.00 Uhr ein Flug nach Thailand erfolgen solle. Dieser Flug wurde später wieder abgesagt.
Die Klägerin, deren Ehemann und weitere Gäste übernachteten im Hilton-Hotel Düsseldorf. Am 23.12.2009 flogen die Klägerin, ihr Ehemann und weitere Gäste um 8.30 Uhr von Düsseldorf aus nach Ho Chi Minh Stadt. Die Beklagte hatte einen Charterflug mit der Fluggesellschaft … organisiert. Diese Fluggesellschaft gehört zum …-Konzern. Während des Fluges wurden gefrorene Sandwiches serviert.
Die Klägerin und ihr Ehemann kamen am 24.12.2009 in Ho Chi Minh Stadt an. Hier hatten sie Gelegenheit, in einem Hotel zu frühstücken und sich umzuziehen und wurden dann zum Schiff gebracht, wo sie eincheckten.
Die Beklagte erstatte der Klägerin und ihrem Ehemann deren zusätzlichen Kosten für Verpflegung, Unterbringung, Taxifahrten und anteilige Telefonkosten in Höhe von insgesamt 130,50 € erstattet. Weiterhin ersetzte sie der Klägerin und ihrem Ehemann teilweise den Reisepreis durch Einrichtung eines entsprechenden Bordguthabens in Höhe von insgesamt 1.364,00 €, basierend auf dem dreifachen Tagesreisepreis des Preises für den Urlaub auf dem Schiff incl. Treibstoffzuschlag.
Die Klägerin fordert für sich und ihren Ehemann Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Höhe von insgesamt 691,66 € (50 % des hälftigen jeweiligen Tagespreises für 3 Tage).
Wegen des Fluges mit einer anderen als der gebuchten Fluggesellschaft macht sie eine Reisepreisminderung von 20 % auf den Tagespreis, d.h. in Höhe von 45,45 € je Person, insgesamt 90,80 € geltend.
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