Bei nicht zur Verfügung stehendem
Reisegepäck wird in der Regel eine
Minderung zwischen 20 und 30 % pro betroffenem Urlaubstag für angemessen erachtet. Eine höhere Reisepreisminderung kommt nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin fordert Minderung und Schadensersatz aufgrund der verspäteten Beförderung von Reisegepäck.
Die Klägerin hatte für sich, ihre 75jährige Mutter und ihre 2,5 und 6 Jahre alten Kinder eine
Kreuzfahrt vom 21.03.2016 bis 04.04.2016 bei der Beklagten gebucht.
Die Mutter der Klägerin benötigt täglich cholesterinsenkende Medikamente, Urinkatheder sowie Schmerztabletten. Diese Medikamente bzw. Katheder wurden in den Koffern der Familie transportiert. Das gesamte Gepäck der Familie, d. h. vier Koffer, stand der Klägerin und ihren Mitreisenden erst am 29.03.2016 zur Verfügung. Grund hierfür war ein Fluglotsenstreik in Frankreich.
Die fehlende Kleidung führte zu Beeinträchtigungen bei der Urlaubsgestaltung. Zudem musste die Klägerin für ihre Mutter Medikamente beim Schiffsarzt besorgen. Diese waren zum Teil nicht sofort im benötigten Umfang vorhanden.
In den Vertragsbestandteil gewordenen
Reisebedingungen der Beklagten heißt unter Ziffer 11 u.a.:
„Sollten Sie spezielle Medikamente benötigen, bringen Sie diese bitte in ausreichender Menge im Handgepäck mit an Bord.“
Die Klägerin konnte für sich und ihre Familienmitglieder einen kostenlosen Wäscheservice an Bord nutzen. Zudem tätigte sie Ersatzkäufe für Kleidung in Höhe von 682,75 €; der hälftige Betrag wurde ihr von der Beklagten erstattet. Weiterhin kaufte sie Kosmetika zum Preis in Höhe von insgesamt 196,68 €. Dieser Betrag wurde in vollem Umfang von der Beklagten erstattet.
Mit der Klage fordert die Klägerin insgesamt eine Minderung in Höhe von 50 % des
Reisepreises bzw. eine Minderung in Höhe von 90 % des jeweiligen Tagesreispreises für acht Tage und für die folgenden acht Tage in Höhe von 10 % des Tagesreisepreises. Die letztgenannte Forderung stützt sie darauf, dass sie sich mehrfach zur Rezeption, zum Service und in den Sanitätsbereich begeben musste, um die Bezahlungen von Rechnungen zu klären.
Letztlich fordert die Klägerin Schadensersatz wegen
entgangener Urlaubsfreude im Umfang von 10 % des Reisepreises.
Die Beklagte zahlte an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.000,00 €.
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