Im zu entscheidenden Fall hatten die Kreuzfahrtreisenden sich beschwert, dass ihre Kabine zu laut sei. Hintergrund war die über der Kabine liegende „Raucherbar“, in welcher Musik gespielt wurde.
Daraufhin wurde ihnen eine Ersatzkabine einer niedrigeren Kategorie angeboten, die die
Reisenden annahmen. Zudem wurde der Differenzbetrag zwischen den beiden Kategorien sowie eine Entschädigung für die Beeinträchtigung gezahlt.
Nach Reiseende wollten die Passagiere dann noch eine
Reisepreisminderung durchsetzen, da sie zehn Tage in einer Kabine einer schlechteren Kategorie als der gebuchten verweilen mussten.
Da jedoch eine Einigung über eine Ersatzunterkunft mit dem
Veranstalter erfolgt, die Reisenden umgezogen waren und auch die Entschädigung angenommen wurde, hatten die Reisenden das Angebot zur Abhilfe des Veranstalters angenommen. Dies schließt eine spätere Forderung aus.
Hierzu führte das Gericht aus:
Den Klägern steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte weder als Minderungs- noch als Schadensersatzanspruch gem. §§
651 d, 249 f BGB zu.
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