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Treibstoffzuschlag bei Kreuzfahrt - Nur mit Begründung!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es ist zwar grundsätzlich zulässig, dass eine Kreuzfahrtreederei einen Treibstoffzuschlag erhebt. Es ist jedoch erforderlich, dass dieser Zuschlag begründet wird. Ohne Begründung muss der Zuschlag vom Reisenden nicht bezahlt werden. Im zu entscheidenden Fall hatte ein Reisender eine Kreuzfahrt für 6.280 EUR gebucht und erhielt dann mit der Reservierungsbestätigung "wegen der derzeitigen Preissteigerungen des Treibstoffs" einen Treibstoffzuschlag i.H.v. 273 EUR. Diesem widersprach der Reisende. Das Gericht war der Ansicht, dass keine Angaben dazu gemacht wurden, aufgrund welcher Umstände der Aufpreis ermittelt wurde. Insbesondere gab es keine Angaben "zur Ölpreisentwicklung, zu den transportabhängigen Mehrkosten und zur Bemessung des Anteils, welcher auf die Reisenden umgelegt worden ist". Es war daher nicht möglich, festzustellen, ob der Treibstoffzuschlag "dem Grunde nach gerechtfertigt ist". Der bereits gezahlte Aufpreis musste daher nebst Zinsen erstattet werden.


AG Rostock, 10.09.2009 - Az: 41 C 294/09

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