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Zustimmungsbedürftigkeit baulicher Veränderungen auch bei dinglichem Sondernutzungsrecht

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bauliche Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum erfordern auch bei einem dinglichen Sondernutzungsrecht die Zustimmung aller betroffenen Wohnungseigentümer. Eine Beeinträchtigung liegt bereits dann vor, wenn durch die bauliche Veränderung der optische Gesamteindruck der Liegenschaft erheblich verändert wird.

Im vorliegenden Fall wurde ohne die erforderliche Zustimmung ein Gartenhaus, eine Fahnenstange und eine Markise auf einer Fläche mit Sondernutzungsrecht errichtet. Diese Maßnahmen sind unzulässig, da sie das gemeinschaftliche Eigentum nachhaltig umgestalten und andere Eigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen. Daher kann deren Beseitigung verlangt werden.


AG Bottrop, 22.04.2016 - Az: 20 C 57/15

ECLI:DE:AGBOT:2016:0422.20C57.15.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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