Bauliche Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum erfordern auch bei einem dinglichen Sondernutzungsrecht die Zustimmung aller betroffenen Wohnungseigentümer. Eine Beeinträchtigung liegt bereits dann vor, wenn durch die bauliche Veränderung der optische Gesamteindruck der Liegenschaft erheblich verändert wird.
Im vorliegenden Fall wurde ohne die erforderliche Zustimmung ein Gartenhaus, eine Fahnenstange und eine Markise auf einer Fläche mit Sondernutzungsrecht errichtet. Diese Maßnahmen sind unzulässig, da sie das gemeinschaftliche Eigentum nachhaltig umgestalten und andere Eigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen. Daher kann deren Beseitigung verlangt werden.
Im vorliegenden Fall wurde ohne die erforderliche Zustimmung ein Gartenhaus, eine Fahnenstange und eine Markise auf einer Fläche mit Sondernutzungsrecht errichtet. Diese Maßnahmen sind unzulässig, da sie das gemeinschaftliche Eigentum nachhaltig umgestalten und andere Eigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen. Daher kann deren Beseitigung verlangt werden.
AG Bottrop, 22.04.2016 - Az: 20 C 57/15
ECLI:DE:AGBOT:2016:0422.20C57.15.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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