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Durchgang zu Gemeinschaftsflächen ist zu gewähren!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ist der einzige Weg zu einer Gemeinschaftsfläche der über einen mit Sondereigentumsrecht belasteten Hof, so muss der Sondereigentümer es hinnehmen, dass zum Zwecke des Zugangs zur Gemeinschaftsfläche die sondernutzungsrechtsbelastete Hoffläche durchschritten wird. Der einzige Zugang darf nicht verwehrt werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das am Hof bestellte Sondernutzungsrecht steht einem Durchgangsrecht nicht entgegen. Zunächst ist festzustellen, dass das Sondernutzungsrecht trotz des einschränkenden Zusatzes wirksam bestellt werden konnte. Zwar sind Sondernutzungsrechte dadurch gekennzeichnet, dass einem oder mehreren Wohnungseigentümern unter Ausschluss der übrigen (negative Komponente) das Recht zur Nutzung von Teilen des Gemeinschaftseigentums zugewiesen wird (positive Komponente). Damit widerspricht es grundsätzlich Sinn und Zweck eines Sondernutzungsrechtes, wenn der Sondernutzungsberechtigte dauerhaft den Mitgebrauch seiner Sondernutzungsfläche durch andere Wohnungseigentümer dulden muss. Der Annahme eines Sondernutzungsrechts steht es aber nicht entgegen, wenn der Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer für begründete Ausnahmefälle nicht absolut gilt. Denn Sondernutzungsrechte unterliegen immanenten Schranken, die für das Gemeinschaftseigentum aus anderen Gründen, insbesondere auf Grund des Rechts zum Mitgebrauch, bestehen.

Die für jedes Eigentum geltenden, letztlich auf der Sozialbindung nach Art. 14 II GG beruhenden Schranken gelten innerhalb des in besonderer Weise von gegenseitigen Rücksichtnahme- und Treuepflichten geprägten Gemeinschaftsverhältnisses der Wohnungseigentümergemeinschaft noch verstärkt. Mithin kann ein Sondernutzungsrecht auch mit den Rechten übriger Wohnungseigentümer belastet sein. So wurden Einschränkungen zu Gunsten eines Fluchtwegs, zu Gunsten eines Überfahrtrechts zwecks Erreichung einer Garagenzufahrt und auch zur Benutzung eines über diese Sondernutzungsrechtsfläche führenden Weges zu dem rückwärtigen gemeinschaftlichen Kellereingang oder auch die Belastung des Sondernutzungsrecht der rückwärtigen Gartenfläche mit dem Recht der übrigen Wohnungseigentümer auf Zugang zu dem rückwärtigen Kellereingang anerkannt.

Dementsprechend unterliegt auch hier das Sondernutzungsrecht einer ihm immanenten Schranke, nämlich deren, dass über die Sondernutzungsfläche Zugang zu dem hinter dem Hinterhaus gelegenen Garten zu gewähren ist. Dies sieht die Teilungserklärung auch ausdrücklich vor. Obwohl als Wegeziele in der Teilungserklärung selbst zwar nur das Vorder- und das Hinterhaus genannt, so ist die Teilungserklärung hier ohne Weiteres dahingehend zu verstehen, dass der Hof auch Zugang zu dem hinter dem Hinterhaus gelegenen Gemeinschaftseigentum bieten muss. Bei der Auslegung von Regelungen in der Teilungserklärung sind maßgebend ihr Wortlaut und ihr Sinn, wie sie sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutungen der Eintragung ergeben, weil sie auch Sonderrechtsnachfolger der Wohnungseigentümer binden. Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind. Hier ist für jedermann erkennbar, dass der Zugang zu dem hinter dem Hinterhaus gelegenen Gemeinschaftseigentum allein über den Hof erfolgen kann und auch muss, denn der zugangslose Einschluss von Gemeinschaftseigentum ist nicht zulässig.


LG Frankfurt/Main, 07.09.2023 - Az: 2-13 S 98/21

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