Überwiegt das Interesse des Mieters an der Herstellung eines ausreichenden Sonnenschutzes auf dem
Balkon das Interesse des Vermieters am Schutz der Bausubstanz sowie am Schutz vor optischen und ästhetischen Beeinträchtigungen, kann sich aus
§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch des Mieters auf Genehmigung des - fachgerechten - Anbaus einer Markise ergeben. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann der Vermieter die Genehmigung davon abhängig machen, dass der Mieter den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachweist und eine zusätzliche Mietsicherheit leistet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Amtsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Klägerin gegen die Beklagte gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch auf Gestattung der Anbringung einer Markise an dem Balkon ihrer Wohnung zusteht. Dabei geht es zutreffend unter Bezugnahme auf die zitierte einschlägige Rechtsprechung davon aus, dass die Zustimmung nicht im freien Ermessen des Vermieters liegt, sondern dieser vielmehr die Zustimmung zu erteilen hat, wenn kein triftiger Grund für deren Verweigerung vorliegt bzw. wenn das Interesse des Mieters an der Veränderung das Interesse des Vermieters an der Verweigerung überwiegt.
Ein solcher triftiger Grund liegt nicht vor und das Interesse der Klägerin an der Herstellung eines ausreichenden Sonnenschutzes auf dem Balkon überwiegt das Interesse der Beklagten am Schutz der Bausubstanz sowie dem Schutz vor optischen und ästhetischen Beeinträchtigungen.
Der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehört als sozial übliches Verhalten zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters (AG München, 07.06.2013 - Az:
411 C 4836/13). Demgegenüber führt die Anbringung der Markise am Balkon der Wohnung der Klägerin nicht zu einer für die Beklagte unzumutbaren optischen Beeinträchtigung des Gebäudes. Eine solche ist nicht näher dargetan. Eine optische Beeinträchtigung wird von der Beklagten lediglich pauschal behauptet, andererseits aber hinsichtlich des Aufstellens eines oder mehrerer Standschirme verneint, was unplausibel erscheint.
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