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Kündigung wegen frei im Treppenhaus umherlaufender Katzen?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Die Frage, ob die Haltung von Katzen noch zum vertragsgemäßen Gebrauch nach § 535 Abs. 1 BGB gehört, hängt von einer umfassenden Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten im Einzelfall ab. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im jeweiligen Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet.

Steht fest, dass die in der Wohnung gehaltenen Katzen oft frei im Mehrfamilienhaus herumlaufen und zudem auch noch dort im Haus urinierten, so besteht eine konkrete Gefahr für die Unversehrtheit des Hauses sowie die Gesundheit der Hausbewohner sowie den Hausfrieden nachhaltig gestört, zumal insbesondere das andauernde Urinieren der Katzen in dem Haus nicht nur unansehnlich und unhygienisch, sondern auch geruchsbelästigend ist.

Hat der Mieter einen unkontrollierten Zugang seiner Katzen in das Treppenhaus und den Hof ermöglicht und urinieren die Katzen dort andauernd, so ist dies mit Rücksicht auf die Interessen des Vermieters und auch der anderen Mieter des Hauses von dem Vermieter nicht mehr hinzunehmen.

Die berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung, weil die Fortsetzung des Mietverhältnisses bei derartigen Geruchs- und Hygienebelästigungen durch diese Katzen nicht zugemutet werden kann, zumal auch die Bausubstanz des Hauses aufgrund von Kratzspuren und Urin-Ablagerungen im Holz und in den Fugen angegriffen werden kann und dies in der Regel somit zu weiteren erheblichen Beschädigungen führt.

Die Fortsetzung des Mietvertrages ist dementsprechend für den Vermieter unzumutbar, da es sich hierbei um eine gravierende Störung handelt.

Insbesondere auch die weiteren Bewohner des Hauses fühlen sich nämlich wohl eindeutig durch diesen Zustand belästigt und ist hier zudem eine gesundheitliche Gefährdung von Menschen durch diese Art von Katzenhaltung möglich.

Versetzt ein Mieter seine Wohnung und das Haus aufgrund der Haltung seiner Katzen in einen derart unhygienischen Zustand, dass unzumutbarer Gestank in das Treppenhaus und in andere Wohnungen dringt und ggf. sogar Kinder in Kontakt mit dem Urin der Katzen gelangen, werden die Mitmieter (und ihre Kinder) hierdurch erheblich belästigt und gefährdet. Zudem wird auch die Bausubstanz des Hauses durch den in das Holz und die Fugen eindringenden Urin sowie durch das für Katzen typische Kratzen an Wänden/Türen/Fenstern/Geländern etc. pp. nicht unwesentlich beeinträchtigt, so dass ein Vermieter dann auch berechtigt ist, dass Mietverhältnis fristlos aus wichtigem Grund, zumindest aber ordentlich und fristgerecht aufzukündigen.


AG Brandenburg, 11.12.2023 - Az: 30 C 86/23

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