Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenSchreiereien und Beschimpfungen sowie Obszönitäten eines Mieters können zur
fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerseite trägt vor, dass der Beklagte nach vorangegangener
Abmahnung weiterhin den Hausfrieden dadurch störe, dass er lärme und Beleidigungen gegenüber Mitmieterinnen ausspreche. Unter anderem sei geäußert worden: „Die scheiß Fotzen werden mir das noch büßen, da haben sie mit einem Falschen Krieg angefangen. Diese Huren werden mir noch dafür bezahlen.“
Ferner soll geäußert worden sein, die Zeugin … sei nicht so fett um in ihre Wohnung zu kommen und mit ihrem fetten Arsch würde sie ja gerade noch durchpassen. Ferner sei die Zeugin … als scheiß Studentenfotze beleidigt worden. Auch gegenüber der Zeugin … sei geäußert worden: „Die scheiß Fotzen sollen sich endlich mal was da unten reinstecken lassen, dann sind sie auch nicht so verbittert. „Ferner sei der Ausdruck gefallen: „Die kleine Magerfotze, die will doch keiner ficken, die sollte mal so richtig durchgefickt werden, aber die findet doch eh keinen der auf so eine Magerfotze steht.“ Auch sei geäußert worden: „Fickt euch alle, alles dumme Fotzen.“
Die Klägerin trägt vor, dass aufgrund des Verhaltens, welches auch durch laute dröhnende Musik auffalle berechtigterweise das Mietverhältnis gekündigt worden sei.
Der Beklagte bestreitet, dass derartiges gefallen sei auch gegenüber den Zeuginnen. Vielmehr seien die Wände sehr hellhörig. Darüber hinaus hätten Mitbewohner unterschrieben, dass sie sich von ihm nicht gestört fühlten. Von einer Störung des Hausfriedens könne deshalb keine Rede sein.
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