Betriebskostenarten: Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Hierunter fallen die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzuges. Allerdings können Kosten für die Reinigungsgerätschaften, etwa Staubsauger, nicht angesetzt werden.
Da Betriebskosten per Definition nur solche Kosten sind, die regelmäßig entstehen, dürfen die Kosten einmaliger Ungezieferbekämpfungsmaßnahmen, etwa die der Entfernung eines Bienennestes, nicht umgelegt werden. Endet eine bislang regelmäßig durchgeführte Maßnahme, so steht dem Mieter kein Anspruch auf Rückzahlung der bisher geleisteten Beträge zu.
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