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Wohngeld: Abgrenzung zwischen tatsächlichen Heizkosten und Pauschbeträgen

Mietrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Pauschbetrag für Heiz- und Warmwasserkosten darf bei der Wohngeldberechnung nur dann angesetzt werden, wenn sich diese Kosten nicht aus dem Mietvertrag oder entsprechenden Unterlagen ergeben. Als „entsprechende Unterlage“ genügt dabei jeder Beleg, der einen zuverlässigen Rückschluss auf die Höhe der Heizkosten zulässt - auch eine formlose, von der Vermieterseite stammende Kostenaufschlüsselung reicht hierfür aus.

Berücksichtigung von Heizkosten im Wohngeldrecht

Bei der Ermittlung der wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Miete bleiben Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WoGG außer Betracht. Diese Kosten sind von der Gesamtmiete abzuziehen, da das Wohngeld ausschließlich die Kosten des Wohnraums selbst, nicht aber die Energiekosten abdecken soll. Ergeben sich die entsprechenden Beträge jedoch nicht aus dem Mietvertrag oder aus entsprechenden Unterlagen, sieht § 9 Abs. 2 S. 2 WoGG i.V.m. § 6 Abs. 2 Wohngeldverordnung (WoGV) den Ansatz von Pauschbeträgen vor. Diese Pauschalregelung dient dazu, auch dann eine praktikable Berechnung zu ermöglichen, wenn die tatsächliche Kostenaufteilung nicht dokumentiert ist.

Das Gesetz definiert den Begriff der „entsprechenden Unterlagen“ nicht näher. Hierunter kann jeder Beleg verstanden werden, der einen zuverlässigen Rückschluss auf eine Information enthält, die für die Subsumtion unter einen der in § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 WoGG genannten Tatbestände von Bedeutung ist. Erforderlich ist dabei, dass sich die Aufteilung der Betriebskosten hinreichend bestimmt für die Berechnung nach § 19 WoGG darstellt, da sie eine Prognose nach § 24 Abs. 2 S. 2 WoGG ermöglichen muss (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich u.a., WoGG, § 9 WoGG Rn. 63).

Da Mietverträge formfrei geschlossen werden können, kommt es nicht darauf an, in welcher Form die maßgebliche Information vorliegt, solange sie nur dokumentiert ist. Auch mündliche Auskünfte können daher grundsätzlich mittels eines Aktenvermerks genügen. Vorliegend betraf dies eine von der Vermieterseite auf elektronischem Wege übersandte Mitteilung zur Aufschlüsselung der Betriebskosten, aus der sich die Höhe der Heizkosten konkret beziffern ließ. Diese wurde als ausreichende Grundlage für die Berechnung der wohngeldrechtlichen Miete angesehen, da sie ohne weiteres eine Berechnung im Sinne des Wohngeldrechts ermöglichte.

Nicht entscheidend ist hingegen, ob die maßgeblichen Beträge unmittelbar aus dem Mietvertrag selbst oder aus der Betriebskostenabrechnung hervorgehen. Es genügt, dass sich die Aufteilung der Betriebskosten anhand sonstiger Unterlagen vornehmen lässt. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Beträge für Heizung und Warmwasser im Mietvertrag ausdrücklich „vereinbart“ wurden. Ausreichend ist vielmehr, dass überhaupt eine Vereinbarung über die Tragung der Betriebskosten im Rahmen des Mietverhältnisses besteht, wobei sich diese nicht zwingend aus dem Mietvertrag selbst ergeben muss (vgl. zu den Umlagen nach § 9 Abs. 1 WoGG Stadler/Gutekunst/Dietrich u.a., WoGG, § 9 WoGG Rn. 49 ff.).

Für die Einordnung als „entsprechende Unterlage“ ist es unerheblich, ob der Mitteilung ein verbindlicher Rechtscharakter zukommt. Entscheidend ist allein, dass die Information einen zuverlässigen Rückschluss auf die Höhe der maßgeblichen Kosten zulässt. Wird die inhaltliche Richtigkeit der übermittelten Information nicht in Zweifel gezogen, sondern lediglich deren Verbindlichkeit bestritten, vermag dies die Eigenschaft als taugliche Berechnungsgrundlage nicht in Frage zu stellen.

In welchem Verhältnis steht die Pauschbetragsregelung zur genauen Berechnung?

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine genaue Berechnung der Heiz- und Warmwasserkosten nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WoGG vor, besteht für die Wohngeldbehörde kein Ermessen hinsichtlich des Ansatzes der Pauschbeträge. § 9 Abs. 2 S. 2 WoGG räumt der Behörde insoweit keinen Beurteilungsspielraum ein. Aus § 6 Abs. 2 WoGV ergibt sich wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 9 Abs. 2 S. 2 WoGG eine Akzessorietät zur Auslegung dieser Norm; ein Rückgriff auf frühere, andere Fassungen der Verordnung vermag hieran nichts zu ändern.

Eine gegebenenfalls abweichende Verwaltungspraxis in anderen Fällen vermag einem Betroffenen keinen Anspruch auf Anwendung der Pauschbeträge zu vermitteln, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine genaue Berechnung tatsächlich vorliegen. Es gilt insoweit der allgemeine Grundsatz, dass keine Gleichheit im Unrecht besteht (vgl. BVerwG, 04.05.1956 - Az: II C 71.55).

Welche Bedeutung hat die Auskunftspflicht in diesem Zusammenhang?

Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass sowohl die wohngeldberechtigte Person als auch der Empfänger der Miete nach Maßgabe des § 23 WoGG zur Auskunft über die für das Wohngeld maßgebenden Verhältnisse verpflichtet sein können, soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist. Ein entsprechendes Auskunftsersuchen der Behörde ist rechtmäßig, wenn hinreichender Anlass besteht, die Angaben der antragstellenden Person näher zu prüfen, etwa weil in früheren Bewilligungszeiträumen bereits eine konkrete Bezifferung der maßgeblichen Kosten möglich war.


VG Bayreuth, 25.06.2025 - Az: B 8 K 25.211


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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