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Was fällt unter die Hausmeisterkosten?

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Hausreinigung oder Gartenpflege, die im Mietvertrag üblicherweise als eigene umlagefähige Positionen vereinbart werden, können auch als Hausmeisterkosten abgerechnet werden, wenn sie nicht als eigene Betriebskostenpositionen vereinbart worden sind. Zu den umlagefähigen Aufgaben eines Hausmeisters gehören als typische, üblicherweise anfallende körperlichen Arbeiten Hausreinigung, Treppenreinigung, Straßenreinigung einschließlich der Schneeräumung, Gartenpflege und Bedienung der Heizungs- und Warmwasseranlage und des Fahrstuhls. Für diese Arbeiten ist es somit nicht zwingend erforderlich, dass diese als eigener Kostenpunkt der Betriebskosten vereinbart werden. Natürlich können diese Punkte auch gesondert angesetzt werden - nur doppelt abgerechnet werden dürfen sie nicht!
Nicht umlagefähig weil nicht zur Tätigkeit eines Hauswarts gehörig sind in diesem Zusammenhang die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten und Reparaturarbeiten (z.B. Ersatz defekter Glühbirnen als Instandhaltungsarbeit).


AG Münster, 16.10.2012 - Az: 7 C 4687/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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