Fast jede zweite Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft: ➠ jetzt prüfen lassenIm vorliegenden Fall war in Höhe der Nachforderung aus der
Nebenkostenabrechnung der unstreitige Anspruch der Mieter auf
Rückzahlung der Mietkaution durch Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen.
Die Vermieter hatten den Nachforderungsanspruch im Rahmen der Kautionsabrechnung geltend gemacht und zur Aufrechnung gestellt.
Die von den Mietern gegen die Abrechnung erhobenen Einwendungen waren unerheblich und wurden auch nicht vom Vermieter anerkannt.
Allein das Schweigen der Hausverwaltung auf die pauschal vorgebrachten Einwendungen führt nicht dazu, dass der Nachforderungsanspruch entfällt.
Die Einwendungen der Mieter gegen die Abrechnung waren pauschal und daher unbeachtlich. Die Mieter hätten zunächst ihr Recht auf
Einsicht in die Abrechnungsunterlagen wahrnehmen und sodann konkrete Einwendungen gegen die Abrechnung Vorbringen müssen.
Die vom Vermieter bevollmächtigte Hausverwaltung musste die anwaltlich vertretenen Mieter auch nicht auf diese Möglichkeit hinweisen.
Allein der Hinweis der Mieter, dass es für sie unerklärlich sei, wie sich die Kosten im Vergleich zu 2009 derart steigern konnten, ersetzt nicht das Vorbringen konkreter Einwendungen.
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