Im vorliegenden Fall war der Mieter einer Ergeschosswohnung mietvertraglich zur Gartenpflege verpflichtet. Zur Wohnung gehörte ein optisch durch eine Steinmauer abgetrennter Garten. Dahinter befand sich jedoch noch eine weitere Gartenfläche, die sich ebenfalls im Sondereigentum des Vermieters befand.
Strittig war, ob der Mieter sich um beide Flächen kümmern musste.
Das Gericht ging bei der Bewertung davon aus, dass der Begriff Gartenpflege, nicht kläre, dass der gesamte Garten zu pflegen sei. Weil eine optische Trennung in Form einer Stützmauer vorlag, sei die mietvertragliche auch nur auf diesen Teil beschränkt.
Dass sich das Sondernutzungsrecht des Vermieters auf den gesamten Garten erstrecke, sei unerheblich. Der Umstand, dass der Vermieter insoweit eine Pflicht zur Gartenpflege gegenüber den anderen Wohnungseigentümern hat, wirkt sich nicht automatisch mietvertraglich aus.
Strittig war, ob der Mieter sich um beide Flächen kümmern musste.
Das Gericht ging bei der Bewertung davon aus, dass der Begriff Gartenpflege, nicht kläre, dass der gesamte Garten zu pflegen sei. Weil eine optische Trennung in Form einer Stützmauer vorlag, sei die mietvertragliche auch nur auf diesen Teil beschränkt.
Dass sich das Sondernutzungsrecht des Vermieters auf den gesamten Garten erstrecke, sei unerheblich. Der Umstand, dass der Vermieter insoweit eine Pflicht zur Gartenpflege gegenüber den anderen Wohnungseigentümern hat, wirkt sich nicht automatisch mietvertraglich aus.
AG Nürtingen, 25.05.2022 - Az: 17 C 3483/21
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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