Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenDer vertragsgemäße Gebrauch der vermieteten
Gartenfläche umfasst die Nutzung des Außenwasseranschlusses.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Wiederherstellung eines Außenwasseranschlusses.
Sie mietete im Jahr 1977 von einer Rechtsvorgängerin der Beklagten eine in einem Mehrfamilienhaus gelegene Wohnung in Dresden an. Der schriftliche
Mietvertrag vom 26. Januar 1977 enthält lediglich eine Regelung zur Nutzung eines Teils der Gartenfläche, nicht aber zum Vorhandensein und zur Verwendung eines Außenwasseranschlusses.
Die Klägerin nutzt seit Beginn des Mietverhältnisses eine auf dem Grundstück der Liegenschaft befindliche Gartenfläche. Im Souterrain des Gebäudes („Waschhaus“) war zunächst ein Wasseranschluss installiert, aus dem die über einen Gartenanteil verfügenden Mieter Wasser zur Bewässerung ihrer Gärten entnahmen. Im Jahr 1995 verlegte die damalige Vermieterin den Wasseranschluss aus dem Souterrain an die Außenseite des Gebäudes und installierte eine separate Wasseruhr. Der Wasseranschluss wurde weiterhin von den Mietern zur Gartenbewässerung genutzt. Die Beklagte ließ im Jahr 2018 diesen Anschluss entfernen.
Das Amtsgericht hat die auf Wiederherstellung des Außenwasseranschlusses gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Außenwasseranschluss an dem Gebäude wiederherzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Demontage des Anschlusses zu einer Gebrauchseinschränkung der an die Klägerin vermieteten Gartenfläche und damit zu einem Mangel der Mietsache führe, zu dessen Beseitigung die Beklagte verpflichtet sei. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Berufungsgericht hat zwar mit Begründungsschwächen, jedoch im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Wiederherstellung des Außenwasseranschlusses gemäß
§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB bejaht, der auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbar ist.
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