Die für das Fällen von morschen Bäumen, die für das Nachbargrundstück eine Gefahr darstellen, angefallenen Kosten können nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.
Die Beklagte hatte sich mit dem ursprünglichen Mietvertrag von Mai 1978 verpflichtet, den angelegten Zier- und Nutzgarten zu pflegen. Darunter sind jedoch lediglich einfache Pflegearbeiten, wie bspw. Mähen, Jäten oder Umgraben zu verstehen, nicht aber Baumschnitt. Einfache Pflegearbeiten sind solche Arbeiten, die weder besondere Fachkenntnisse des Mieters noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand oder die Hinzuziehung eines Fachmannes erfordern. Hierzu gehören gerade nicht das Beschneiden von Bäumen und Büschen, die als „höhere“ Arbeiten vom Vermieter auszuführen sind.
Durch die auf Wunsch der Klägerin im April 2004 vorgenommene Änderung der bisherigen Vereinbarung ist die Beklagte jedoch nunmehr verpflichtet, die Gartenpflege gemäß § 2 Ziffer 10 Betriebskostenverordnung durchzuführen. Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen. Danach ist die Beklagte nunmehr grundsätzlich auch zum regelmäßigen Rückschnitt der Bäume und Sträucher verpflichtet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die von der Klägerin in der Betriebskostenabrechnung 2007 geltend gemachte Gartenpflege für Baumrückschnitt und Baumfällarbeiten in Höhe von insgesamt 487,80 EUR sind im zu entscheidenden Fall nicht umlagefähig.Die Beklagte hatte sich mit dem ursprünglichen Mietvertrag von Mai 1978 verpflichtet, den angelegten Zier- und Nutzgarten zu pflegen. Darunter sind jedoch lediglich einfache Pflegearbeiten, wie bspw. Mähen, Jäten oder Umgraben zu verstehen, nicht aber Baumschnitt. Einfache Pflegearbeiten sind solche Arbeiten, die weder besondere Fachkenntnisse des Mieters noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand oder die Hinzuziehung eines Fachmannes erfordern. Hierzu gehören gerade nicht das Beschneiden von Bäumen und Büschen, die als „höhere“ Arbeiten vom Vermieter auszuführen sind.
Durch die auf Wunsch der Klägerin im April 2004 vorgenommene Änderung der bisherigen Vereinbarung ist die Beklagte jedoch nunmehr verpflichtet, die Gartenpflege gemäß § 2 Ziffer 10 Betriebskostenverordnung durchzuführen. Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen. Danach ist die Beklagte nunmehr grundsätzlich auch zum regelmäßigen Rückschnitt der Bäume und Sträucher verpflichtet.
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AG Neustadt/Weinstraße, 13.02.2009 - Az: 5 C 73/08
ECLI:DE:AGNEUWS:2009:0213.5C73.08.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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