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Schadensersatz wegen vom Nachbarn vorgenommenen Rückschnitts von Thujenbäumen?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Es besteht dann kein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Rückschnitts von Ästen von Thujen aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn der Eigentümer durch diesen Rückschnitt zwar in seinem Miteigentum an dem Bäumen verletzt wurde, es jedoch am erforderlichen Pflichtwidrigkeitszusammenhang fehlt, weil der vorgenommene Rückschnitt gemäß § 910 Abs. 1 S. 2 BGB nach einer angemessenen Fristsetzung zulässig gewesen wäre.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gemäß § 910 Abs. 1 S. 2 BGB darf der Eigentümer eines Grundstücks herüberragende Zweige abschneiden, wenn er dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zu Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. Die Beklagten haben weder dem Kläger noch dessen Ehefrau eine Frist zur Beseitigung der Beeinträchtigung gesetzt. Das erstinstanzlich behauptete Einverständnis konnte von den Beklagten nicht bewiesen werden.

Dem störenden Eigentümer können gegen den die Selbsthilfe ausübenden Nachbarn Schadenersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB aus Eigentumsverletzung zustehen, wenn die Voraussetzungen des § 910 BGB nicht vorliegen, sei es, dass unsachgemäß abgeschnitten, sei es, dass zu weit hineingeschnitten wird, oder dass das Selbsthilferecht gänzlich ausgeschlossen war. Der Rückschnitt durch den Beklagten erfolgte nach den landgerichtlichen Feststellungen sachgemäß, allerdings wurde dem Kläger und dessen Ehefrau von den Beklagten entgegen § 910 Abs. 1 S. 2 BGB keine Frist zur Beseitigung des Überhangs gesetzt.

Ist die Frist nach § 910 Abs. 1 S 2 BGB nicht gesetzt oder zu kurz bemessen worden, liegen die Selbsthilfevoraussetzungen aber im Übrigen vor, und hätte der Störer auch bei Einhaltung von Abs. 1 S 2 das Abschneiden und seine Ausführung nicht vermeiden können, so ist dem selbsthilfeberechtigten Eigentümer die Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten möglich. Die verletzte Pflicht aus Abs. 1 S 2 will die Selbsthilfe nicht ganz ausschließen, sondern nur verschieben. Es fehlt damit an dem erforderlichen Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen der verletzten Pflicht zur Fristsetzung und dem Schaden, wenn die Voraussetzungen des § 910 Abs. 1 BGB im Übrigen vorlagen.

Die Beschränkung des Selbsthilferechts durch die Baumschutzsatzung wirkt nur im Verhältnis zur öffentlichen Gewalt.


OLG Karlsruhe, 15.03.2019 - Az: 12 U 77/18

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Sehr gute Beratung danke.
Wirklich Zeit genommen bei der Analyse und nicht nur 2 Sätze was man nicht versteht.
Vielen lieben Dank

Andreas Maier , Bad Säckingen