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Heranziehung zur Erstattung von Beerdigungskosten

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur anteiligen Erstattung der Kosten der Beerdigung seines Vaters. Das Verwaltungsgericht hat den Heranziehungsbescheid der Beklagten aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers, die eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rügt, hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, wann außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ein Absehen von der Rückforderung der Bestattungskosten rechtfertigen können, führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie kein revisibles Recht betrifft. Das Berufungsgericht hat die Heranziehung des Klägers zu den anteiligen Kosten der Bestattung seines Vaters auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Bestattungsgesetzes und § 15 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b der Bestattungsverordnung gestützt und in Anwendung dieser Vorschriften das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten, im Fall des Klägers verneint. Die genannten Vorschriften gehören zum - irrevisiblen - Bayerischen Landesrecht, das nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).

2. Das Berufungsurteil leidet auch nicht unter einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt. Dieses Recht verpflichtet das Gericht, nach seiner Rechtsauffassung rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gebietet aber nicht, dass das Gericht den Vorstellungen eines Beteiligten folgt. So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 5. Dezember 2022 nicht unberücksichtigt gelassen. Vielmehr hat es diesen ausdrücklich gewürdigt, ist der Einschätzung des Klägers jedoch nicht gefolgt.


BVerwG, 17.08.2023 - Az: 8 B 42.23

ECLI:DE:BVerwG:2023:170823B8B42.23.0

Vorgehend: VGH Bayern, 28.04.2023 - Az: 4 B 22.2078

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