Ein Neubeginn der Frist zur Anfechtung der
Vaterschaft durch das Kind gemäß
§ 1600b Abs. 6 BGB setzt die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der Vaterschaftszuordnung voraus. Diese liegt jedenfalls bei Volljährigkeit des Kindes nicht per se beim Tod des Scheinvaters vor. Es müssen weitere Umstände hinzukommen. Solche sind nicht deswegen zu bejahen, weil das Kind durch behördliche Anordnung zur
Zahlung der Beerdigungskosten des Scheinvaters herangezogen wird.
Hierzu führte das Gericht aus:
Grundsätzlich kann die Vaterschaft binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Anfechtungsberechtigt ist gemäß
§ 1600 Abs. 1 Nr. 4 BGB auch das Kind, im vorliegenden Verfahren also die Antragstellerin. Die 27-jährige Antragstellerin hat selbst vorgetragen, dass innerhalb der Familie seit langer Zeit bekannt war, dass der verstorbene Herr M… nicht ihr leiblicher Vater war. Die Zweijahresfrist des § 1600b BGB ist damit abgelaufen.
Ein Neubeginn der Frist gemäß § 1600b Abs. 6 BGB setzt dann ein, wenn das Kind Kenntnis von Umständen erlangt, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden. Die Norm sieht keine Konkretisierung oder Beispiele vor, wann von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden könnte. Der Gesetzgeber hat aufgrund der großen Zahl an denkbaren Möglichkeiten bewusst auf derartige Hinweise verzichtet. Gleichzeitig verweist er als Anhaltspunkt auf die Fälle des
§ 1596 Abs. 1 aF BGB. Jedenfalls ist aufgrund des Ausnahmecharakters der Norm eine restriktive Handhabung geboten.
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