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Zahlt die Privathaftpflichtversicherung für Kinder?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Kinder verursachen häufiger Schäden als Erwachsene, da sie sich der möglichen Konsequenzen ihrer Handlungen nicht immer bewusst sind.

Eine Familienhaftpflichtversicherung tritt in der Regel sowohl bei Schadensersatzansprüchen gegen die mitversicherten Kinder als auch bei einer Haftung der Eltern wegen Aufsichtspflichtverletzung ein. Voraussetzung ist aber immer, dass überhaupt ein Schadensersatzanspruch besteht.

Wann sind Kinder mitversichert?

In einer Familienhaftpflicht sind minderjährige aber auch volljährige Kinder während der Schulzeit und der ersten Berufsausbildung mitversichert. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn das Kind nicht mehr im elterlichen Haushalt wohnt. Mit der ersten Erwerbstätigkeit aber auch bei einer Heirat fällt das Kind aus der Familienhaftpflicht heraus und muss sich selbst versichern.

Da immer auf den konkreten Versicherungsvertrag ankommt, sollte dieser zur Sicherheit entsprechend dahingehend geprüft werden, welche konkreten Regelungen zur Anwendung kommen.

Wann besteht kein Schadensersatzanspruch?

Ein Schadensersatzanspruch fehlt, abgesehen vom Fall des § 829 BGB (Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen), beispielsweise dann, wenn ein noch nicht sieben Jahre altes Kind einem Anderen einen Schaden zufügt und die Eltern beweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind. In einem solchen Fall tritt die Versicherung nicht ein, eine Schuldfähigkeit erst mit sieben Jahren besteht, im Straßenverkehr muss das Kind sogar zehn Jahre alt sein. Geregelt ist dies in § 828 BGB:

„(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.“

Wenn also die Haftpflichtversicherung nach einem derartigen Schadensfall informiert wird, sollten Fehler des oder der Aufsichtspflichtigen, die zur Verursachung des Schadens beigetragen haben, keinesfalls bestritten oder beschönigt werden. Denn nur dann, wenn eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorlag, muss die Haftpflichtversicherung den entstandenen Schaden regulieren, da in diesem Fall die Eltern haftbar gemacht werden können. Ansonsten bleibt der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen.

In vielen Haftpflichtversicherungen kann übrigens als weiterführender Versicherungsschutz  auch eine Deckung für Schäden schuldunfähiger Kinder aufgenommen werden. Eine angemessen hohe Versicherungssumme ist hierbei zu empfehlen.

Wie kommen Eltern Ihrer Aufsichtspflicht nach?

Im Grundsatz richtet sich der Umfang danach, was ein verständiger Aufsichtspflichtiger nach vernünftigen Anforderungen unternehmen muss, um Schäden durch das Kind oder am Kind selbst zu verhindern. Dies bedeutet, dass es ein gewisser Spielraum hinsichtlich der vertretbaren Maßnahmen besteht und sich diese stark nach dem Alter des Kindes und nach dessen persönlichen Eigenheiten richten.

Aufsichtspflichtige müssen Kinder über erkennbare Gefahren belehren und im Rahmen der Zumutbarkeit überwachen. Gefährliche Aktivitäten müssen den Kindern verboten werden, ggf. sind Verhaltensregeln aufzustellen. In diesem Zusammenhang ist natürlich auch sicherzustellen, dass das Kind die Regeln und Vorgaben versteht und befolgen wird.

Der Umfang der Aufsicht ist also jeweils eine Einzelfallentscheidung.

Eine verstärkte Überwachungspflicht besteht z.B. bei Kindern, die eine Neigung zu gefährlichem Verhalten, etwa zum Zündeln oder zu Aggressionen gegenüber Dritten, zeigen.

Andererseits sind Kinder zur Selbstständigkeit zu erziehen, sodass in dieser Hinsicht immer auch ein gewisser Widerspruch besteht. Es ist Aufgabe des Aufsichtspflichtigen, die Entwicklung des Kindes entsprechend zu fördern, sodass sich das Kind zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann.

Wann haften Kinder für verursachte Schäden?

Kinder, die das siebte bzw. zehnte Lebensjahr vollendet haben, können unter Umständen für verursachte Schäden haftbar sein. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sie einsichtsfähig sind und die Gefahr ihres Handelns erkennen konnten (§ 828 Abs. 3 BGB). Je älter und reifer das Kind ist, desto eher kommt eine Haftung in Betracht. Haftet das Kind selber, scheidet eine Haftung der Eltern aus, die Familienhaftpflichtversicherung wäre in einem solchen Fall dann jedoch einstandspflichtig.

Es ist auch möglich, dass der Geschädigte in einem solchen Fall einen gerichtlichen Titel gegen das Kind erwirkt. Ein solcher ist mindestens 30 Jahre lang vollstreckbar, sodass das Kind problemlos ab seiner Volljährigkeit in Anspruch genommen werden kann.

Richtiges Verhalten im Schadensfall

Grundsätzlich sollte der Schaden möglichst zeitnah – auch fotografisch - dokumentiert und der Unfallhergang schriftlich fixiert werden. Gibt es Zeugen, sollten diese ebenso wie andere Beteiligte mit Name und Anschrift aufgenommen werden.

Die Haftpflichtversicherung sollte dann ohne Verzögerung über den Schaden informiert werden, damit diese eine etwaige Einstandspflicht prüfen kann. Keinesfalls sollte selbst ein Schuldeingeständnis gemacht werden. Die weitere Regulierung übernimmt die Versicherung und wehrt unberechtigte Forderungen ab.
Stand: 02.09.2024 (aktualisiert am: 23.05.2025)
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