Im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten hafteten die Parteien - Schädiger und Versicherung - vorliegend für die Schäden aufgrund des Verkehrsunfalls als Gesamtschuldner, wobei sich die Haftung des Beklagten als Schädiger aus § 18 StVG und die Haftung der Klägerin als Versicherung aus § 115 VVG ergab.
Im Verhältnis der Parteien untereinander haftete der Beklagte im vorliegenden Fall aber nach § 116 Abs 1 S. 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 VVG allein.
Zwar war der Berufung zuzugeben, dass die Argumentation des Amtsgerichts, dass zumindest von grober Fahrlässigkeit des Beklagten auszugehen ist, an diesem Punkt recht knapp ist. Denn im Fall einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Im vorliegenden Fall war aber auch nach Auffassung der Kammer jedenfalls aufgrund der Vielzahl und der Schwere der Verstöße sowie des Verschuldensgrades des Beklagten, der jedenfalls an die Grenze des Vorsatzes heranreicht, eine Haftungskürzung auf 100 % gerechtfertigt.
Dabei war zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit und ohne in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, das Fahrzeug des Geschädigten entwendet hat, sodann unter anderem an das parkende Fahrzeug des Geschädigten gefahren ist, wobei der hier streitgegenständliche Sachschaden entstanden ist, sich dann vom Unfallort entfernt hat, ohne Feststellungen zu seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall ermöglicht zu haben und sodann noch ein weiteres parkendes Fahrzeug beschädigt hat.
Im Verhältnis der Parteien untereinander haftete der Beklagte im vorliegenden Fall aber nach § 116 Abs 1 S. 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 VVG allein.
Zwar war der Berufung zuzugeben, dass die Argumentation des Amtsgerichts, dass zumindest von grober Fahrlässigkeit des Beklagten auszugehen ist, an diesem Punkt recht knapp ist. Denn im Fall einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Im vorliegenden Fall war aber auch nach Auffassung der Kammer jedenfalls aufgrund der Vielzahl und der Schwere der Verstöße sowie des Verschuldensgrades des Beklagten, der jedenfalls an die Grenze des Vorsatzes heranreicht, eine Haftungskürzung auf 100 % gerechtfertigt.
Dabei war zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit und ohne in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, das Fahrzeug des Geschädigten entwendet hat, sodann unter anderem an das parkende Fahrzeug des Geschädigten gefahren ist, wobei der hier streitgegenständliche Sachschaden entstanden ist, sich dann vom Unfallort entfernt hat, ohne Feststellungen zu seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall ermöglicht zu haben und sodann noch ein weiteres parkendes Fahrzeug beschädigt hat.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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