Die grundsätzlich zugunsten des Mieters bestehende Vermutung, dass die Verbindung von ihm eingebrachter Anlagen regelmäßig nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt, kann für Pflanzen nicht uneingeschränkt angewandt werden, da diese nach einigen Jahren nicht mehr ohne Schwierigkeiten und Risiken für ihren Bestand zu entfernen sind. Dies bedeutet, dass der Eigentümer des Grundsstücks somit in der Regel das Eigentum an den eingepflanzten Pflanzen (vorliegend: eine Hecke) erlangt, § 946 BGB.
Der Mieter hat daher auch keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn die Pflanzen beschädigt oder entfernt werden.
Der Mieter hat daher auch keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn die Pflanzen beschädigt oder entfernt werden.
LG Detmold, 26.03.2014 - Az: 10 S 218/12
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