Auf Parkplätzen kann die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ nicht grundsätzlich sondern nur eingeschränkt angewendet werden. Sofern lediglich Parkflächenmarkierungen (z.B. Markierungen für Parkbuchten) bestehen, gilt nämlich das besondere Rücksichtnahmegebot (§ 1Abs. 2 StVO). Die Regel „Rechts vor Links“ des § 8 StVO gilt nur dann, wenn ein Straßencharakter der Fahrbahnen auf dem Parkplatz klar und unmissverständlich ist. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn nur Parkflächenmarkierungen vorliegen.
Kommt es auf solch einem Parkplatz zu einem Auffahrunfall, kann der Schaden geteilt werden.
Kommt es auf solch einem Parkplatz zu einem Auffahrunfall, kann der Schaden geteilt werden.
LG Detmold, 02.05.2012 - Az: 10 S 1/12
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