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Rechts vor Links gilt nicht auf jedem Parkplatz!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Auf Parkplätzen kann die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ nicht grundsätzlich sondern nur eingeschränkt angewendet werden. Sofern lediglich Parkflächenmarkierungen (z.B. Markierungen für Parkbuchten) bestehen, gilt nämlich das besondere Rücksichtnahmegebot (§ 1Abs. 2 StVO). Die Regel „Rechts vor Links“ des § 8 StVO gilt nur dann, wenn ein Straßencharakter der Fahrbahnen auf dem Parkplatz klar und unmissverständlich ist. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn nur Parkflächenmarkierungen vorliegen.
Kommt es auf solch einem Parkplatz zu einem Auffahrunfall, kann der Schaden geteilt werden.


LG Detmold, 02.05.2012 - Az: 10 S 1/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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