Wenn die Eltern Inhaber des
Umgangsbestimmungsrechts sind, können sie untereinander Regelungen in gerichtlich gebilligten Vereinbarungen einvernehmlich abändern, womit insoweit deren Vollstreckbarkeit entfällt.
Zwar ergibt sich aus
§ 156 Abs. 2 S. 2 FamFG, dass die Eltern nicht über das Umgangsrecht verfügungsbefugt im Sinne des
§ 36 Abs. 1 S. 1 FamFG sind. Dies betrifft jedoch nur den verfahrensrechtlichen Bereich, so dass es den Eltern nicht möglich ist, ohne gerichtliche Billigung eine vollstreckbare Regelung mit den Wirkungen des
§ 1696 BGB zu vereinbaren. In materiellrechtlicher Hinsicht sind die Eltern jedoch - jedenfalls soweit nicht Dritte betroffen sind - verfügungsbefugt, soweit ihnen nicht das Umgangsbestimmungsrecht entzogen ist. Letzteres erfolgt nicht, auch nicht konkludent, durch die gerichtliche Regelung des Umgangs. Zu Recht wird darauf verwiesen, dass es weder gewollt noch praktisch realisierbar ist, dass sämtliche gerichtlichen Umgangsregelungen, die einmal getroffen wurden und nunmehr einvernehmlich anders gehandhabt werden sollen, bis zur Volljährigkeit des Kindes permanent nach § 1696 Abs. 1 BGB abgeändert werden müssen.