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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 19.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Die Beschäftigungspflicht greift, sobald ein Arbeitgeber im Jahresdurchschnitt monatlich über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügt. Arbeitgeber mit weniger als 20 Arbeitsplätzen sind von der Pflicht befreit.
Für Arbeitgeber mit 60 oder mehr Arbeitsplätzen, die überhaupt keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen, steigt die monatliche Ausgleichsabgabe pro unbesetztem Pflichtplatz auf 815 Euro.
Nein, ein 'Freikauf' ist rechtlich nicht möglich. Die Ausgleichsabgabe ist ein Ausgleich für die Nichtbeschäftigung, entbindet den Arbeitgeber jedoch nicht von der gesetzlichen Pflicht zur Inklusion schwerbehinderter Menschen.
Die Anzeige sowie die Abführung der Ausgleichsabgabe müssen für das Erhebungsjahr 2025 spätestens bis zum 31. März 2026 an die zuständige Agentur für Arbeit bzw. das Integrationsamt erfolgen.
Ja, 50 % des Arbeitsleistungsanteils aus Aufträgen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen können auf die eigene Ausgleichsabgabe angerechnet werden, um die finanzielle Belastung zu reduzieren.
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