Eine Entschädigung nach
§ 15 Abs. 2 AGG setzt eine Benachteiligung im Sinne von
§ 7 Abs. 1 AGG voraus. Diese liegt vor, wenn
schwerbehinderte Beschäftigte wegen ihrer Behinderung eine weniger günstige Behandlung erfahren. Zwischen der Maßnahme und der Behinderung muss ein Kausalzusammenhang bestehen.
Die Verletzung von Verfahrens- und Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen kann nach
§ 22 AGG ein Indiz für diesen Zusammenhang begründen. Dazu zählen die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ebenso wie die Pflicht des
Arbeitgebers, nach § 181 SGB IX einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen. Diese Pflicht dient sowohl der Sicherstellung der Arbeitgeberpflichten gegenüber schwerbehinderten Menschen als auch der Einrichtung eines verlässlichen Ansprechpartners für Arbeitnehmervertretungen und Behörden.
Eine bloße Verletzung dieser Pflicht begründet jedoch keinen selbständigen Anspruch auf Entschädigung. Erst wenn durch eine benachteiligende Maßnahme die spezifischen Belange schwerbehinderter Beschäftigter berührt sind, kann die Nichtbestellung eines Inklusionsbeauftragten als Indiz für den erforderlichen Kausalzusammenhang herangezogen werden.
Abmahnungen stellen dagegen regelmäßig einen Nachteil dar, da sie die Grundlage für eine spätere
Kündigung bilden können. Werden Abmahnungen ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausgesprochen, kann dies ein Indiz für eine Benachteiligung sein, wenn die abgemahnte Pflichtverletzung in einem Zusammenhang mit der Behinderung steht, etwa wenn Tätigkeiten betroffen sind, die nicht behinderungsgerecht im Sinne von § 164 Abs. 4 SGB IX sind.
Dagegen begründen weder die bloße Nichtbestellung eines Inklusionsbeauftragten noch die Bitte zum Abbau von Minusstunden oder die Zustimmung zu einer Arbeitszeitreduzierung unter falscher Rechtsgrundlage eigenständig eine Benachteiligung. Eine Entschädigung kommt insoweit nicht in Betracht.