Im vorliegenden wurde dem
Betreuer mit seiner Bestellung aufgegeben, genau zu prüfen, ob und wie ein Umzug der Betroffenen, die sich in stationärer Behandlung befand, in ihre frühere Wohnung ermöglicht werden kann. Die
Betreute hatte - auch gegenüber dem Betreuer - den Wunsch geäußert, in ihre Wohnung zurückzukehren.
Der Betreuer hat jedoch u.a. die Eigentumswohnung der Betreuten komplett räumen lassen und die Wohnungseinrichtung nebst Hausrat weggeworfen.
Deshalb verlangte die Betroffene später vor Gericht Schadensersatz vom Betreuer.
Auch das OLG sah hier einen Schadenersatzspruch:
Der Schadensersatzanspruch folgt aus §§
1908 i Abs. 1,
1833 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Betreuer hat die ihm gem.
§ 1901 BGB gegenüber der Klägerin als Betroffene obliegenden Pflichten verletzt, indem er entgegen den Wunsch der Klägerin im Juli 2014 Wohnungseinrichtung und Haushaltsgegenstände entsorgt hat.
Gem. § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört nach § 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
Nach § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Betreuer Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuter zuzumuten ist. Der Begriff des Wohls des Betreuten im Sinne des § 1901 Abs. 2 und 3 BGB darf nicht losgelöst von seinen subjektiven Vorstellungen und Wünschen bestimmt werden. Denn gem. § 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB gehört zum Wohl des Betreuten auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
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