Eine gerichtliche Genehmigung ist zwingend bei einem Aufenthaltswechsel gegen den Willen des Betreuten, bei geschlossener Unterbringung, unterbringungsähnlichen Maßnahmen, der Haushaltsauflösung sowie der Kündigung des Wohnraums erforderlich.
Zu den Aufgaben gehören die Suche einer geeigneten Einrichtung, die Prüfung der Vertragsbedingungen, der Antrag auf Kostenübernahme, die Kündigung der Wohnung, die Ummeldung sowie die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung am neuen Wohnort.
Bei Neufällen ist für die Veranlassung einer Unterbringung oder bei einem Aufenthaltswechsel ins Ausland zwingend eine betreuungsgerichtliche Genehmigung einzuholen. Für Altfälle gilt eine Übergangsregelung bis zum 01.01.2028.
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Olaf Sieradzki, Bad Hönningen
Sehr weitergeholfen und auch im Nachgang noch mal geantwortet und weiter geholfen.
Vielen Dank.