Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 418.645 Anfragen

Besteht eine Erkundigungspflicht bei Tempo 30-Zonen?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Kraftfahrzeugführer, der den Ort des Antritts seiner Fahrt über einen Fußgänger- oder Fahrradweg erreicht, an dem üblicherweise keine Zonenbeschilderung (Vorschriftzeichen 274.1/274.2) angebracht ist, trifft allein deswegen keine Erkundigungspflicht hinsichtlich einer dort geltenden Tempo-30-Zone. Eine Fahrlässigkeit kann sich jedoch aus baulichen und räumlichen Gegebenheiten oder aus § 39 Abs. 1a StVO ergeben, wonach abseits von Vorfahrtstraßen innerorts mit Tempo-30-Zonen zu rechnen ist.

Sichtbarkeitsgrundsatz und Zonenanordnung

Bei der Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung im Streckenverlauf gilt grundsätzlich der Sichtbarkeitsgrundsatz: Ein Verkehrsteilnehmer muss das entsprechende Verkehrszeichen tatsächlich passiert haben, um an dessen Anordnung gebunden zu sein. Bei einer Zonenanordnung nach § 45 Abs. 1c StVO ist dieser Grundsatz eingeschränkt. Die Beschilderung mit den Vorschriftzeichen 274.1 (Beginn der Tempo-30-Zone) und 274.2 (Ende der Tempo-30-Zone) erfolgt regelmäßig nur an den Außengrenzen der Zone; innerhalb der oftmals über mehrere Straßenzüge reichenden Zone wird das Zonenzeichen nicht wiederholt (vgl. OLG Hamm, 06.09.2005 - Az: 3 Ss OWi 602/05; OLG Düsseldorf, 03.04.1997 - Az: 5 Ss (OWi) 75/97 - (OWi) 43/97 I). Die Zonenanordnung entfaltet dennoch auf sämtlichen innerhalb der Zone liegenden Straßen Wirksamkeit, auch wenn sich dort kein gesondertes Vorschriftzeichen befindet (vgl. OLG Hamm, 06.09.2005 - Az: 3 Ss OWi 602/05; OLG Düsseldorf, 03.04.1997 - Az: 5 Ss (OWi) 75/97 - (OWi) 43/97 I).

Von der Frage der Wirksamkeit der Zonenanordnung zu trennen ist die Frage, ob dem einzelnen Betroffenen ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung vorzuwerfen ist. Die Wirksamkeit der Anordnung setzt keine Kenntnis des Betroffenen voraus; für die Frage des Verschuldens kommt es jedoch darauf an, ob der Betroffene die Zonenanordnung kannte oder hätte kennen müssen.

Besteht eine allgemeine Erkundigungspflicht vor Fahrtantritt?

Eine allgemeine Pflicht des Kraftfahrzeugführers, sich vor Antritt einer Fahrt darüber zu erkundigen, ob der Bereich, in dem die Fahrt beginnt, innerhalb einer Tempo-30-Zone liegt, besteht nicht. Angesichts der regelmäßig nicht unerheblichen Ausdehnung solcher Zonen ist eine solche Erkundigungspflicht dem Kraftfahrzeugführer nicht zumutbar (vgl. OLG Hamm, 06.09.2005 - Az: 3 Ss OWi 602/05). Dies ist als Konsequenz der Einschränkung des Sichtbarkeitsgrundsatzes bei Zonenanordnungen hinzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf, 03.04.1997 - Az: 5 Ss (OWi) 75/97 - (OWi) 43/97 I).

Diese fehlende allgemeine Erkundigungspflicht gilt auch dann, wenn der Kraftfahrzeugführer den Ort des Fahrtantritts über einen Fußgänger- oder Fahrradweg erreicht, an dem üblicherweise keine Vorschriftzeichen 274.1 und 274.2 aufgestellt sind. Bereits entschieden wurde dies für den Fall, dass der Betroffene zunächst als Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs in die Zone gelangt war und schon zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte, dort später selbst als Fahrzeugführer eine Fahrt anzutreten, ohne von der Zonenanordnung Kenntnis erlangt zu haben (vgl. OLG Hamm, 06.09.2005 - Az: 3 Ss OWi 602/05). Entsprechendes gilt, wenn der Betroffene zunächst als Fußgänger in die Zone gelangt war und bereits zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte, dort eine Fahrt als Kraftfahrzeugführer anzutreten (vgl. OLG Düsseldorf, 03.04.1997 - Az: 5 Ss (OWi) 75/97 - (OWi) 43/97 I). Nichts anderes gilt, wenn der Betroffene den Ort des Fahrtantritts mit dem Fahrrad über einen ausschließlich Fußgängern und Radfahrern zugänglichen Weg erreicht, ohne dabei ein Zonenverkehrszeichen zu passieren. Auch dies ist Folge der Einschränkung des Sichtbarkeitsgrundsatzes bei Zonenanordnungen.

Wann kann sich die Zonenzugehörigkeit trotzdem aufdrängen?

Trotz des Fehlens einer allgemeinen Erkundigungspflicht kann sich einem Kraftfahrzeugführer aufgrund der baulichen und räumlichen Gegebenheiten die Erkenntnis aufdrängen, dass er sich innerorts innerhalb einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone befinden könnte. Als maßgebliche Anhaltspunkte kommen etwa eine durchgehende Bebauung, enge Straßen, Aufpflasterungen, besondere Fahrbahnmarkierungen oder auf der Fahrbahn angebrachte Verkehrsschikanen in Betracht (vgl. OLG Hamm, 06.09.2005 - Az: 3 Ss OWi 602/05). Ergeben sich aus derartigen Umständen hinreichende Anhaltspunkte, kann ein Fahrlässigkeitsvorwurf begründet sein, wenn der Betroffene diese Anhaltspunkte gleichwohl nicht zum Anlass genommen hat, sich über eine mögliche Geschwindigkeitsbeschränkung zu informieren.

Ergänzend ist § 39 Abs. 1a StVO zu berücksichtigen. Danach ist innerhalb geschlossener Ortschaften abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo-30-Zonen zu rechnen. Liegt der Ort des Fahrtantritts abseits von Vorfahrtstraßen, kann sich hieraus ein Umstand ergeben, der bei der Prüfung der Fahrlässigkeit zu berücksichtigen ist. Erforderlich sind hierzu tatsächliche Feststellungen zur straßenverkehrsrechtlichen Einordnung des Tatortes; eine bloße Feststellung, der Tatort liege abseits der Hauptverkehrsadern, lässt für sich genommen keine hinreichend sichere Zuordnung zu § 39 Abs. 1a StVO zu.


OLG Hamm, 27.12.2012 - Az: 3 RBs 249/12

ECLI:DE:OLGHAM:2012:1227.3RBS249.12.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Radio PSR 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.273 Bewertungen)

Antwort war sehr schnell und kompetent.
Verifizierter Mandant
Schnell, verständlich und unkompliziert. Es muss nicht immer eine hochkomplexe Doktorarbeit sein, um einen guten Job gemacht zu haben.
Burkhardt, Weissach im Tal