Tempo-30-Zonen sind immer öfter in geschlossenen Ortschaften zu finden. Seit dem 1.2.2001 wurde deshalb in
§ 39 Abs. 1 a StVO festgelegt, daß innerhalb geschlossener Ortschaften abseits von Vorfahrtsstraßen mit Tempo-30-Zonen gerechnet werden muß. Kraftfahrer können sich also nicht mehr darauf berufen, eine entsprechende Zone übersehen zu haben.
Zwar wurde hiermit nicht die Regelhöchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h auf 30 km/h reduziert, die Anordnung entsprechender Zonen ist hierdurch jedoch erleichtert worden. Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes-, Kreisstraßen) können nicht zu einer Tempo-30-Zone gemacht werden, ebensowenig wie andere Vorfahrtsstraßen.
Innerhalb einer Tempo-30-Zone gilt an Kreuzungen und Einmündungen grundsätzlich "rechts vor links", wobei jedoch Ausnahmen möglich sind.
Statt Tempo-Schwellen oder Einengungen sollen Markierungen ausreichen, bauliche Veränderungen (Fahrbahneinengungen, verengte Einfahrtbereiche, Aufpflasterungen oder Fahrbahnmarkierungen, etc.) zur besonderen Kennzeichnung sind nicht mehr erforderlich.
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