Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 418.290 Anfragen

Tempo-30-Zonen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Tempo-30-Zonen sind immer öfter in geschlossenen Ortschaften zu finden. Seit dem 1.2.2001 wurde deshalb in § 39 Abs. 1 a StVO festgelegt, dass innerhalb geschlossener Ortschaften abseits von Vorfahrtsstraßen mit Tempo-30-Zonen gerechnet werden muss. Kraftfahrer können sich also nicht mehr darauf berufen, eine entsprechende Zone übersehen zu haben.

Zwar wurde hiermit nicht die Regelhöchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h auf 30 km/h reduziert, die Anordnung entsprechender Zonen ist hierdurch jedoch erleichtert worden. Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes-, Kreisstraßen) können nicht zu einer Tempo-30-Zone gemacht werden, ebensowenig wie andere Vorfahrtsstraßen.

Innerhalb einer Tempo-30-Zone gilt an Kreuzungen und Einmündungen grundsätzlich "rechts vor links", wobei jedoch Ausnahmen möglich sind.

Statt Tempo-Schwellen oder Einengungen sollen Markierungen ausreichen, bauliche Veränderungen (Fahrbahneinengungen, verengte Einfahrtbereiche, Aufpflasterungen oder Fahrbahnmarkierungen, etc.) zur besonderen Kennzeichnung sind nicht mehr erforderlich.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Rechtstipp freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen

Für die rechtssichere Prüfung Ihres individuellen Falles im Bereich Verkehrsrecht können Sie direkt über AnwaltOnline eine Online-Erstberatung zum Festpreis anfordern.

Stand: (letzte Änderung: 26.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Nein. Innerhalb der Zone sind keine weiteren Hinweise auf die Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlich. Die Tempo-30-Regelung gilt im gesamten Bereich zwischen dem Anfangs- und Endeschild der Zone.
An Kreuzungen und Einmündungen gilt innerhalb einer Tempo-30-Zone grundsätzlich die Vorfahrtsregel „rechts vor links“, sofern keine abweichende Beschilderung vorhanden ist.
Nein. Straßen des überörtlichen Verkehrs, wie Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sowie sonstige Vorfahrtsstraßen, können nicht als Tempo-30-Zone ausgewiesen werden.
Nein, bauliche Veränderungen zur Kennzeichnung oder Verkehrsberuhigung sind nicht mehr zwingend erforderlich. Markierungen sind zur Verdeutlichung der Zone in der Regel ausreichend.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Bild am Sonntag 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.271 Bewertungen)

Sehr gute Anwälte!!! Eine schnelle problemlose und ausführlich präzise Beratung. Kann ich nur weiterempfehlen! MfG
RJanson, Rodenbach
Schnelle und verständliche Beratung zum Thema Kündigungsfrist. Vielen Dank!
Verifizierter Mandant