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Nicht erkennbares Verkehrszeichen hat keine Bedeutung!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein durch Baum- und Buschbewuchs objektiv nicht mehr erkennbares Verkehrszeichen (vorliegend: 274.1 Tempo-30-Zone) entfaltet keine Rechtswirkungen mehr. Im vorliegenden Fall war das Schild wegen Baum- und Buschbewuchs nicht sichtbar, so dass der ortsunkundige Fahrer seine Geschwindigkeit nicht angepasst hatte. Dies war nach der Beweisaufnahme unstreitig. Da der Fahrer aber innerorts mit 73 km/h erwischt wurde, war dennoch eine Geldbuße fällig, da zumindest eine Überschreitung der innerstädtischen Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h vorlag. Es musste auch dem ortsunkundigen Fahrer aufgrund der örtlichen Verhältnisse klar gewesen sein, dass er sich in einer geschlossenen Ortschaft befand.


OLG Hamm, 30.09.2010 - Az: III-3 RBs 336/09


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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