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Nicht erkennbares Verkehrszeichen hat keine Bedeutung!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein durch Baum- und Buschbewuchs objektiv nicht mehr erkennbares Verkehrszeichen (vorliegend: 274.1 Tempo-30-Zone) entfaltet keine Rechtswirkungen mehr. Im vorliegenden Fall war das Schild wegen Baum- und Buschbewuchs nicht sichtbar, so dass der ortsunkundige Fahrer seine Geschwindigkeit nicht angepasst hatte. Dies war nach der Beweisaufnahme unstreitig. Da der Fahrer aber innerorts mit 73 km/h erwischt wurde, war dennoch eine Geldbuße fällig, da zumindest eine Überschreitung der innerstädtischen Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h vorlag. Es musste auch dem ortsunkundigen Fahrer aufgrund der örtlichen Verhältnisse klar gewesen sein, dass er sich in einer geschlossenen Ortschaft befand.


OLG Hamm, 30.09.2010 - Az: III-3 RBs 336/09


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Mike Perke, Kolkwitz