Entfernt sich ein Versicherungsnehmer vorsätzlich vom Unfallort, obwohl er einen - und sei es nur geringfügigen - Fremdschaden erkannt hat, kann darin eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit liegen, die den Kausalitätsgegenbeweis ausschließt. Die Kaskoversicherung wird dann unabhängig davon leistungsfrei, ob sich die Obliegenheitsverletzung tatsächlich nachteilig auf die Schadensregulierung ausgewirkt hat.
Im vorliegend zu entscheidenden Fall hatte sich der Beklagte nach einem Parkrempler vom Unfallort entfernt, nachdem er von seiner Ehefrau auf den Schaden am gegnerischen Fahrzeug aufmerksam gemacht worden war und sich die Unfallfolgen selbst kurz angesehen hatte. Damit stand fest, dass er den Fremdschaden erkannt hatte, bevor er sich entfernte.
Der Kausalitätsgegenbeweis ist jedoch von vornherein ausgeschlossen, wenn die Obliegenheitsverletzung arglistig begangen wurde (§ 28 Abs. 3 Satz 2 VVG). In diesem Fall tritt Leistungsfreiheit unabhängig davon ein, ob sich die Pflichtverletzung tatsächlich nachteilig auf die Schadensregulierung ausgewirkt hat (vgl. Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 28, Rn. 115).
Allein der Umstand, dass sich ein Fahrer vorsätzlich unerlaubt vom Unfallort entfernt, begründet für sich genommen noch keinen zwingenden Schluss auf arglistiges Verhalten zu Lasten des Versicherers. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, wonach jede Unfallflucht stets einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, besteht nicht (vgl. LG Saarbrücken, 05.09.2013 - Az: 9 S 17/13; LG Duisburg, 15.03.2013 - Az: 7 S 104/12; BGH, 21.11.2012 - Az: IV ZR 97/11).
Obliegenheitsverletzung durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Nach den üblichen Bestimmungen der Kraftfahrzeug-Versicherungsbedingungen (AKB) trifft den Versicherungsnehmer die Obliegenheit, alles zu tun, was der Aufklärung eines Schadensfalls dient, und den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder abzuwarten. Wird diese Obliegenheit vorsätzlich verletzt, entfällt grundsätzlich der Versicherungsschutz. Vorsatz liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt eines Schadens erkennt und die damit verbundene Aufklärungspflicht zumindest für möglich hält, gleichwohl aber billigend in Kauf nimmt, dieser nicht nachzukommen.Im vorliegend zu entscheidenden Fall hatte sich der Beklagte nach einem Parkrempler vom Unfallort entfernt, nachdem er von seiner Ehefrau auf den Schaden am gegnerischen Fahrzeug aufmerksam gemacht worden war und sich die Unfallfolgen selbst kurz angesehen hatte. Damit stand fest, dass er den Fremdschaden erkannt hatte, bevor er sich entfernte.
Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 VVG
Grundsätzlich bleibt der Versicherer trotz vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war (Kausalitätsgegenbeweis, § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird das Aufklärungsinteresse des Versicherers in Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB regelmäßig beeinträchtigt (vgl. BGH, 21.11.2012 - Az: IV ZR 97/11).Der Kausalitätsgegenbeweis ist jedoch von vornherein ausgeschlossen, wenn die Obliegenheitsverletzung arglistig begangen wurde (§ 28 Abs. 3 Satz 2 VVG). In diesem Fall tritt Leistungsfreiheit unabhängig davon ein, ob sich die Pflichtverletzung tatsächlich nachteilig auf die Schadensregulierung ausgewirkt hat (vgl. Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 28, Rn. 115).
Wann liegt Arglist im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG vor?
Der versicherungsrechtliche Arglistbegriff ist eigenständig zu verstehen und nicht mit strafrechtlichen Begriffen wie der Heimtücke zu verwechseln. Arglist im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer der Obliegenheit bewusst und gewollt zuwiderhandelt und dabei zumindest in Kauf nimmt, das Verhalten des Versicherers zu dessen Nachteil zu beeinflussen. Erforderlich ist mithin ein aus Sicht des Versicherungsnehmers gegen die Interessen des Versicherers gerichteter Zweck.Allein der Umstand, dass sich ein Fahrer vorsätzlich unerlaubt vom Unfallort entfernt, begründet für sich genommen noch keinen zwingenden Schluss auf arglistiges Verhalten zu Lasten des Versicherers. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, wonach jede Unfallflucht stets einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, besteht nicht (vgl. LG Saarbrücken, 05.09.2013 - Az: 9 S 17/13; LG Duisburg, 15.03.2013 - Az: 7 S 104/12; BGH, 21.11.2012 - Az: IV ZR 97/11).
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LG Wuppertal, 08.01.2015 - Az: 9 S 143/14
ECLI:DE:LGW:2015:0108.9S143.14.00
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