Bei einem Parkplatzunfall sind die gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten wegen der Ausrichtung auf den ruhenden Verkehr erhöht und es gibt keinen Vertrauensgrundsatz zugunsten des „fließenden“ Verkehrs gegenüber dem wartepflichtigen Ein- und Ausfahrenden, weswegen für ein alleiniges Verschulden eines Verkehrsteilnehmers in der Regel kein Raum ist.
Beim Herausfahren aus einer Parkbucht in Vorwärtsfahrt gilt § 10 StVO analog nur dann, wenn verschiedene Bereiche des Parkplatzgeländes sich im Verhältnis zueinander nach dem objektiven Erscheinungsbild als über- und untergeordnete Verkehrsflächen darstellen, woran es bei einem lediglich mit Sand und Schotter befestigten Parkplatzgelände ohne irgendwelche Begrenzungsmarkierungen fehlt.
Auf Parkplatzgeländen ist regelmäßig mit Schrittgeschwindigkeit und steter Bremsbereitschaft zu fahren.
Kommt es zur Kollision zwischen einem vorwärts aus einer Parkbucht herausfahrenden Pkw und einem oberhalb der Schrittgeschwindigkeit (16 km/h) auf den Parkplatz einbiegenden Kfz, ist eine leicht überwiegende Haftung des einbiegenden Fahrzeugs (60 %) sachgerecht.
AG Neumünster, 29.04.2020 - Az: 36 C 1568/18
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