Bewegt sich ein Hund auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg von der einen Seite zur anderen und kommt es in diesem Zusammenhang zur Kollision mit einem Radfahrer, so verwirklicht sich in diesem Geschehen die typische Tiergefahr im Sinne von § 833 Satz 1 BGB. Demgegenüber trifft den Radfahrer dann ein Mitverschulden nach § 254 BGB, wenn er das Passieren einer Mehrpersonengruppe nebst Hund nicht rechtzeitig durch Klingelzeichen angekündigt und die Geschwindigkeit nicht auf Schrittgeschwindigkeit bei steter Bremsbereitschaft reduziert hat.
Dem Radfahrer steht zum Ausgleich der bislang eingetretenen und derzeit vorhersehbaren immateriellen Beeinträchtigungen aufgrund des Unfalls unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von einem Drittel gemäß § 253 BGB ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds - im vorliegenden Fall in Höhe von € 20.000,00 - gegen den Hundehalter zu.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist berücksichtigt worden:
Dem Radfahrer steht zum Ausgleich der bislang eingetretenen und derzeit vorhersehbaren immateriellen Beeinträchtigungen aufgrund des Unfalls unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von einem Drittel gemäß § 253 BGB ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds - im vorliegenden Fall in Höhe von € 20.000,00 - gegen den Hundehalter zu.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist berücksichtigt worden:
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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