Wird eine Klage zunächst nur gegen einen Beklagten erhoben und erst nach formloser Abgabe an ein anderes Gericht auf einen weiteren Streitgenossen erweitert, ist für eine infolgedessen nötig werdende Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das Gericht, bei dem der parteierweiternde Schriftsatz eingereicht wurde, als das „zuerst mit der Sache befasste Gericht“ im Sinne des § 36 Abs. 2 ZPO anzusehen.
Ist keine andere Vereinbarung getroffen, liegt der Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus einer Neuwagen-Mobilitätsgarantie regelmäßig am Sitz des Garantiegebers.
Der Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus einer
Neuwagen-Herstellergarantie liegt bei Fehlen einer anderen Vereinbarung jedenfalls nicht am Sitz des Käufers.