Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einem Pkw-Kauf.
Der Kläger erwarb am 07.04.2017 beim Beklagten einen Pkw Skoda Oktavia zu einem Preis von 11.700,00 EUR brutto.
In dem schriftlichen Kaufvertrag heißt es:
„Alle sichtbaren Mängel sind dem Käufer bekannt, Beulen, Dellen, Kratzer, Gebrauchsspuren innen wie außen. Keine Haftung auf Vorschäden und nach Lackierung. Verkauf an Gewerbetreibenden. Fahrzeug wird ausschließlich gewerblich genutzt. Händlergeschäft ohne Garantie, ohne Gewährleistung und ohne Sachmängelhaftung.“
Der Beklagte hatte das Fahrzeug vom Autohaus A erworben. Dabei hatte er ein Gutachten des TÜV Süd erhalten. Darin hieß es: „Vorschäden: keine feststellbar; Neulackierung: keine feststellbar“.
Das Gutachten des TÜV Süd war mangelhaft. Das Fahrzeug hatte tatsächlich einen Unfallschaden.
Bei der Besichtigung des Fahrzeugs stellte der Kläger fest, dass an dem Fahrzeug von 2012 ein Luftkühler von 2015 verbaut war. Er ging davon aus, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm noch beim Verkauf zugesichert, dass es sich bei dem Fahrzeug um kein Unfallfahrzeug handele.
Unabhängig davon, dass es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag um einen Unternehmervertrag unter Ausschluss der Gewährleistung handelt, ist der Kläger bereits deshalb mit potenziellen Mängelgewährleistungsrechten ausgeschlossen, weil er gemäß § 442 BGB Kenntnis des Mangels hatte.
Der Kläger erwarb am 07.04.2017 beim Beklagten einen Pkw Skoda Oktavia zu einem Preis von 11.700,00 EUR brutto.
In dem schriftlichen Kaufvertrag heißt es:
„Alle sichtbaren Mängel sind dem Käufer bekannt, Beulen, Dellen, Kratzer, Gebrauchsspuren innen wie außen. Keine Haftung auf Vorschäden und nach Lackierung. Verkauf an Gewerbetreibenden. Fahrzeug wird ausschließlich gewerblich genutzt. Händlergeschäft ohne Garantie, ohne Gewährleistung und ohne Sachmängelhaftung.“
Der Beklagte hatte das Fahrzeug vom Autohaus A erworben. Dabei hatte er ein Gutachten des TÜV Süd erhalten. Darin hieß es: „Vorschäden: keine feststellbar; Neulackierung: keine feststellbar“.
Das Gutachten des TÜV Süd war mangelhaft. Das Fahrzeug hatte tatsächlich einen Unfallschaden.
Bei der Besichtigung des Fahrzeugs stellte der Kläger fest, dass an dem Fahrzeug von 2012 ein Luftkühler von 2015 verbaut war. Er ging davon aus, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm noch beim Verkauf zugesichert, dass es sich bei dem Fahrzeug um kein Unfallfahrzeug handele.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger kann keine Ansprüche aus Mängelgewährleistung geltend machen.Unabhängig davon, dass es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag um einen Unternehmervertrag unter Ausschluss der Gewährleistung handelt, ist der Kläger bereits deshalb mit potenziellen Mängelgewährleistungsrechten ausgeschlossen, weil er gemäß § 442 BGB Kenntnis des Mangels hatte.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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