Wurde der Tacho eines
Gebrauchtwagens manipuliert, so ist der Käufer grundsätzlich berechtigt, den Kauf rückgängig zu machen und den Kaufpreis zurück zu verlangen.
Erklärt der Verkäufer bei den vorvertraglichen Verhandlungen auf ausdrückliche Frage, die Gesamtfahrleistung eines gebrauchten Pkw stimme mit dem Tachostand überein, liegt darin eine Beschaffenheitsgarantie. Ein vertraglicher
Gewährleistungsausschluss greift daher nicht.
Der Verkäufer ist in einem derartigen Fall selbst bei fehlendem Verschulden schadensersatzpflichtig.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die im Zuge der erstinstanzlichen Beweisaufnahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen werden von den Parteien nicht in Zweifel gezogen (§ 529 I Nr. 1 ZPO). Danach ist das der Klägerin verkaufte Fahrzeug jedenfalls hinsichtlich der angenommenen Fahrleistung nicht von der vereinbarten Beschaffenheit.
Im
Vertrag ist der Kilometerstand mit 207172 km angegeben. Die Parteien sind bei ihren Verhandlungen davon ausgegangen, dass diese Angabe der Gesamtfahrleistung des Pkw entspricht.
Diese Annahme ist falsch, da nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen der Wegstreckenzähler bei einer Laufleistung von über 300000 km gewaltsam um 100000 km oder aber um 200000 km zurückgedreht worden ist. Somit ist der der Klägerin veräußerte Pkw mangelhaft (§ 434 BGB), da nach neuem Recht eine derartige Beschreibung der Beschaffenheit zum Vertragsinhalt wird, ohne dass es einer Zusicherung bedürfte.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Beklagte hinsichtlich der Gesamtlaufleistung des Mercedes aber auch eine „Garantie für die Beschaffenheit“ übernommen, sodass der vereinbarte Gewährleistungsausschluss leer läuft (§§ 443, 444 BGB).
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