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Blechschaden am Kotflügel ist bei Gebrauchtem kein Sachmangel!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

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Ein Blechschaden am Kotflügel ist ein Bagatellschaden - es handelt sich bei fachgerechter Reparatur nicht um einen Sachmangel bei einem Gebrauchtwagen.

Vorliegend wurde der Kotflügel zwar ausgebeult und lackiert, nicht aber gespachtelt. Die Reparaturkosten waren mit 514,23 Euro gering. Da es sich auch nicht um ein tragendes oder mittragendes Teil handelte und das vier Jahre alte Fahrzeug bereits über 80.000 km Laufleistung aufwies, war die Grenze vom Bagatellschaden zum Sachmangel in diesem Fall noch nicht überschritten.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Die Beklagte hat gegen die Verkäuferin keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gem. den §§ 433 Abs. 1 Satz 2, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB.

a) Nach Auffassung des Senats liegt bereits kein Sachmangel des Fahrzeugs vor.

aa) Die Parteien des Kaufvertrags haben die Unfallfreiheit des Fahrzeugs nicht zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gemacht. Aus der Angabe der Verkäuferin im Bestellformular „Unfallschäden laut Vorbesitzer - nein“ ergibt sich keine Beschaffenheitsvereinbarung. Es handelt sich dabei lediglich um eine Wissenserklärung bzw. -mitteilung, mit der die Verkäuferin die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt.

Auch die weitere Angabe „dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt - nein“ ist keine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Vielmehr kann und darf ein Kaufinteressent diese Erklärung nur so verstehen, dass im Geschäftsbereich des Händlers keine Kenntnisse über einen Unfallschaden vorliegen, es sich mithin ebenfalls um eine bloße Wissensmitteilung handelt.

bb) Es liegt auch kein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor, weil der Vorschaden als sogenannter „Bagatellschaden“ anzusehen ist. Zwar ist die Grenze insoweit sehr eng zu ziehen und erkennt der BGH nur ganz geringfügige, äußere (Lack-) Schäden, nicht hingegen andere (Blech-) Schäden als Bagatellschäden an. Es trifft auch zu, dass der Kotflügel vorne links nicht nur lackiert, sondern auch ausgebeult worden ist. Andererseits ist vor der Neulackierung nicht gespachtelt worden und sind die Reparaturkosten mit 514,23 € gering. Es war nur der Kotflügel und damit kein tragendes oder mittragendes Teil betroffen. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Kaufes 4 Jahre und 7 Monate alt und wies eine Laufleistung von 84.250 km auf. Unter diesen Umständen hält der Senat die Grenze vom Bagatellschaden zum Sachmangel noch nicht für überschritten.

b) Dem Rücktritt steht jedoch jedenfalls § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB entgegen. Das Fahrzeug wurde unstreitig sach- und fachgerecht repariert, so dass sich der Vorschaden allein in einem merkantilen Minderwert auswirken könnte. Nach der von der Beklagten vorgelegten Gebrauchtfahrzeugbewertung vom 28.11.2008 beträgt die „Wertminderung durch Unfall“ jedoch 0 €, so dass ein merkantiler Minderwert nicht zu erkennen ist. Die Pflichtverletzung der Verkäuferin wäre demnach als unerheblich anzusehen.

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