Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Ein Unfallbeteiligter macht sich strafbar, wenn er sich vom Unfallort
entfernt, ohne den anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung seiner Person, eines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten, um entsprechende Feststellungen zu ermöglichen.
Dieser Mitwirkungspflicht genügt ein Taxifahrer nicht, wenn dem Unfallgegner lediglich die Taxinummer hinterlassen wird und der Gegner aufgefordert wird, die weiteren Auskünfte beim Taxiunternehmen einzuholen.
Beim subjektiven Tatbestand der Fahrerflucht reicht es aus, wenn das Gericht in seiner Beweiswürdigung bei Annahme des zumindest bedingten Vorsatzes des Angeklagten feststellt, diesem sei bekannt gewesen, dass der durch die Kollision entstandene Fahrzeugschaden erhebliche Beseitigungskosten verursachen könnte.
Schäden, die ganz unbedeutend sind, unterfallen nach dem Schutzzweck des
§ 142 Abs. 1 StGB, der den zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch des Geschädigten sichern soll, nicht dem Begriff des „Unfalls“.
Mit Rücksicht auf die allgemeine Preissteigerung und insbesondere die Verteuerung von Autoreparaturen ist diese Bagatellgrenze derzeit bei € 50,-anzusiedeln.
Hierzu führte das Gericht aus:
Näherer Ausführung bedarf nur, ob der Angeklagte seine aktive Feststellungspflicht nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB bei einem Unfall im Straßenverkehr verletzt hat.
Der Unfallbeteiligte muss nach dem Wortlaut des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglichen.
Über die passive Anwesenheitspflicht hinaus statuiert die Vorschrift damit eine Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Unfalls, die wegen des Spannungsverhältnisses mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, nach dem niemand verpflichtet ist, zu seiner eigenen Strafverfolgung aktiv beizutragen (nemo tenetur se ipsum accusare), grundsätzlich eng auszulegen ist.
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