Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Der Käufer eines
gebrauchten Kraftfahrzeugs kann, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden" gekommen ist. Der Begriff des Bagatellschadens ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr eng zu ziehen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die
Rückabwicklung eines
Kaufvertrages über ein gebrauchtes Fahrzeug.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob das streitgegenständliche Fahrzeug wegen eines Unfallschadens an der linken hinteren Seitenwand nachlackiert worden sei, überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger komme ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises bis zu einem Betrag von 29.140 € nach §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs zu. Der Kläger sei vom Kaufvertrag berechtigt zurückgetreten, nachdem die Beklagte dem an sie gestellten
Nacherfüllungsverlangen nicht nachgekommen sei. Das Fahrzeug habe bei Gefahrübergang einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB aufgewiesen, weil es entgegen der Vereinbarung der Parteien nicht unfallfrei gewesen sei. Die deutliche Spuren von Reparaturen am hinteren linken Kotflügel ließen auf die Beseitigung unfallbedingter Vorschäden schließen, denn nach den Ausführungen des Sachverständigen seien die an der hinteren linken Seite des Fahrzeugs durchgeführten Spachtelarbeiten erforderlich gewesen, weil eine von außen wirkende mechanische Kraft zu Verformungen in diesem Bereich geführt habe. Für die Beurteilung der Unfallfreiheit des Fahrzeugs komme es nicht darauf an, welchen Reparaturaufwand diese Schäden in finanzieller Hinsicht verursacht hätten. Der Mangel sei auch erheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB, weil die sog. Bagatellgrenze bei Blechschäden der vorliegenden Art überschritten sei.
Das Rücktrittsrecht des Klägers sei auch nicht deshalb eingeschränkt, weil die Beklagte sich auf die Aussagen ihres Großhändlers bezüglich des Nichtvorhandenseins von Unfallschäden habe verlassen dürfen. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass an dem Fahrzeug Reparaturarbeiten durchgeführt worden seien, so dass sie sich als Gebrauchtwagenhändlerin von dem Umfang der Arbeit umfassend hätte selbst überzeugen müssen.
Soweit der Kläger Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des verkauften PKW begehre, sei die Klage nur in Höhe eines Betrages von 29.140 € begründet und im Übrigen abzuweisen. Der überschießende Betrag bis zu dem Gesamtkaufpreis von 33.640 € sei durch Inzahlungnahme des vormaligen Gebrauchtwagens des Klägers geleistet worden und könne nicht im Wege des Rücktritts in Geld herausverlangt werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten müsse sich der Kläger keinen Nutzungswertersatzanspruch anrechnen lassen, weil es an einem hinreichend substantiierten Vortrag der Beklagten zu Anspruchsgrund und Höhe fehle.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm an die Beklagte gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs gemäß §§ 346, 348, 437 Nr. 2, 433, 434, 323 BGB, denn er ist nicht wirksam von dem Kaufvertrag mit der Beklagten über das streitgegenständliche Fahrzeug Volvo XC 60 zurückgetreten. Nach § 437 Nr. 2 BGB kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die ihm verkaufte Sache mangelhaft ist und die weiteren Voraussetzungen der §§ 440, 323, 326 Abs. 5 erfüllt sind. Der mit Schriftsatz vom 09.10.2014 erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag hat nach Maßgabe dieser Anforderungen nicht zu einer Umgestaltung des Vertrages in ein Rückabwicklungsverhältnis geführt. Zwar liegt, wie das Landgericht im Ergebnis richtig ausgeführt hat, ein Sachmangel vor. Die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung ist allerdings nur unerheblich, so dass ein Rücktritt nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen ist.
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