Eine umfassende Garantie hinsichtlich der Unfallfreiheit eines unter Privatleuten verkauften Gebrauchtwagens ist durch die vertragliche Formulierung „Das Kfz ist unfallfrei“ nicht gegeben. Dem Verkäufer nicht bekannte Unfallschäden, die vom Vorbesitzer verursacht wurden sowie Bagatellschäden sind hiervon nicht umschlossen. Hierzu wäre eine ausdrückliche Garantie der Unfallfreiheit notwendig.
LG München I, 02.10.2003 - Az: 32 O 11282/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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