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Aufklärungspflichten beim Gebrauchtwagenkauf

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Eine Aufklärungspflicht besteht bei Vertragsverhandlungen, in denen - wie beim Kaufvertrag - die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, nach Treu und Glauben nur hinsichtlich solcher nur dem Verkäufer bekannten wesentlicher Umstände, die den Vertragszweck des Käufers vereiteln oder erheblich gefährden können und daher für seinen Entschluss von entscheidender Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten darf.

Hierzu gehört etwa der Umstand, dass ein Gebrauchtwagen schon einen Unfall hatte, wenn dieser einen relativ geringen Kilometerstand hat, zu einem entsprechend hohen Preis angeboten wird und es dem Käufer erkennbar darauf ankommt, ein einwandfreies neuwertiges Fahrzeug zu erhalten.

Auf die Verkehrsuntüchtigkeit infolge eines Totalschadens ist hingegen auch dann hinzuweisen, wenn das Fahrzeug repariert wurde und über eine TÜV-Plakette verfügt, die Verkehrsuntüchtigkeit jedoch durch die Reparatur nicht beseitigt wurde. Schwere Unfallschäden dürfen nicht bagatellisiert werden.

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss einen früheren Unfall, mit dem er rechnet, ungefragt dem Käufer offenbaren, es sei denn, es handelt sich um - ohne entsprechende Nachfrage nicht offenbarungspflichtige - Bagatellschäden, wozu aber die Auswechslung eines Kotflügels nicht mehr gehört.

Über die Reparaturhistorie eines gebraucht erworbenen Fahrzeugs muss sich der Verkäufer nicht im Rahmen einer Nachforschungsobliegenheit Kenntnis verschaffen.

Eine Aufklärungspflicht des gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufers besteht beim Kauf aus „erster Hand” gegenüber einem durchschnittlichen Privatkunden auch dann, wenn das verkaufte Fahrzeug beim Voreigentümer ausschließlich zur Vermietung genutzt worden ist, da es sich dabei um eine atypische Vorbenutzung handelt, die die Wertbildung negativ beeinflusst.


LG Potsdam, 04.05.2018 - Az: 6 O 326/17

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