Eine Verdachtskündigung ist im Einzelfall auch bei einem Mietverhältnis zulässig (vergleiche OLG Frankfurt, 31.03.2021 - Az: 2 U 13/20; LG Itzehoe, 20.07.2018 - Az: 9 S 70/17). Voraussetzung ist dort ebenso wie im für die Berechtigung der Kündigung herangezogenen § 648a BGB, dass dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Allein die subjektive Einschätzung der Klägerin, das Vertrauensverhältnis zwischen den Mietvertragsparteien sei unwiderruflich zerstört, rechtfertigt die sofortige Auflösung des Mietverhältnisses nicht, wenn die den dringenden Verdacht einer Straftat begründenden Umstände nicht angenommen werden können.
Diese Verdachtsmomente müssen sodann geeignet sein, das für die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören.
Die Klägerin stützt sich vorliegend darauf, dass sowohl die Beklagte als auch deren Geschäftsführer/Gesellschafter in die von der dem US-amerikanischen Finanzministerium unterstehenden Aufsichtsbehörde Office of Foreign Assets Control geführte sogenannte SDN - Liste aufgenommen wurden, da der Verdacht bestehe, dass die Beklagte die in Deutschland verbotene terroristische Organisation finanziere.
Allein die subjektive Einschätzung der Klägerin, das Vertrauensverhältnis zwischen den Mietvertragsparteien sei unwiderruflich zerstört, rechtfertigt die sofortige Auflösung des Mietverhältnisses nicht, wenn die den dringenden Verdacht einer Straftat begründenden Umstände nicht angenommen werden können.
Hierzu führte das Gericht aus:
Erforderlich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der konkreten und bestimmten Tatsachen, die objektiv den dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung bilden sollen.Diese Verdachtsmomente müssen sodann geeignet sein, das für die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören.
Die Klägerin stützt sich vorliegend darauf, dass sowohl die Beklagte als auch deren Geschäftsführer/Gesellschafter in die von der dem US-amerikanischen Finanzministerium unterstehenden Aufsichtsbehörde Office of Foreign Assets Control geführte sogenannte SDN - Liste aufgenommen wurden, da der Verdacht bestehe, dass die Beklagte die in Deutschland verbotene terroristische Organisation finanziere.
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LG Potsdam, 21.02.2023 - Az: 52 O 6/22
ECLI:DE:LGPOTSD:2023:0221.52O6.22.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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