Jede dritte Mieterhöhung hat Fehler! ➠ Wir prüfen das für Sie.Soll ein
Mieterhöhungsverlangen mit drei Vergleichswohnungen begründet werden, so ist es nicht erforderlich, dass die Größe der Vergleichswohnungen der streitgegenständlichen Wohnung identisch sind.
Es ist ausreichend, wenn sich die Vergleichswohnungen im Rahmen von Vergleichsgruppen bewegen, die auch in
Mietspiegeln verwendet werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Erhöhungsverlangen vom 02.08.2010 genügte nicht den formellen Erfordernissen. Die Begründung dieses Verlangens hat das Amtsgericht mit Recht dahingehend beanstandet, dass eine der konkret angeführten drei Vergleichswohnungen nicht in dem erforderlichen Maße mit der streitgegenständlichen Wohnung der Beklagten vergleichbar war. Das Erhöhungsverlangen enthält damit keine formell ordnungsgemäße Begründung, denn der Vermieter kann nicht „irgendwelche“ Wohnungen anführen, sondern die aufgeführten Vergleichsobjekte müssen nach ihren Merkmalen eine hinreichende Aussagekraft für das konkrete Mietobjekt besitzen.
Die Wohnung der Beklagten ist 65,68 m² groß und war daher vergleichbar mit den beiden bis zu 90 m² großen Wohnungen, nicht aber mit derjenigen von 102,94 m². Es stellt keine unangemessene Übergenauigkeit dar, hier die Grenze des Vergleichbaren als überschritten anzusehen, denn die Wohnungsgrößen müssen zwar nicht identisch sein, sie müssen aber mindestens innerhalb derjenigen Vergleichsgruppen liegen, nach denen auch Mietspiegel unterschiedliche Einordnungen und Bewertungen von Wohnungen ausdifferenzieren.
Vorliegend würde die Streitwohnung in den üblichen Bereich 60 - 90 m² fallen, die weitere Wohnung dagegen in die Gruppe „über 90 m²“. Bei einer derart grundlegend abweichenden Kategorie hilft auch der Hinweis der Klägerin auf den m²-Preis nicht weiter, denn genau dieser fällt ja auch im Falle des Vorliegens eines Mietspiegels in den unterschiedlichen Größenklassen regelmäßig unterschiedlich aus.