Zwar hat sich nach § 2315 Abs. 1 BGB eine Pflichtteilsberechtigte auf den
Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihr von der Erblasserin durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
Zur Berechnung dieser Anrechnung bestimmt 2315 Abs. 2 BGB, dass der Wert der Zuwendung bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet wird, wobei sich der Wert nach der Zeit bestimmt, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist. Auf den so errechneten fiktiven Betrag ist sodann der Wert der Zuwendung anzurechnen.
Als „Zuwendung“ in diesem Sinne ist nur der wirtschaftliche Vorteil aufzufassen, um den das genannte Rechtsgeschäft das Vermögen des Pflichtteilsberechtigten mehrt. Gegenleistungen, die der Zuwendungsempfänger erbringt, sind von dem Wert der Zuwendung ebenso abzuziehen wie Belastungen des Zugewandten, da es sonst zu einer Doppelbelastung des Zuwendungsempfängers mit Gegenleistung und Anrechnung auf den Pflichtteil käme bzw. sonst nicht berücksichtigt würde, dass die Belastung den Wert der Zuwendung mindert im Vergleich mit der nicht belasteten Zuwendung. Für beides, das heißt für den zugewandten Teil wie für die versprochene Gegenleistung, ist nach der genannten Regel des § 2315 Abs. 2 Satz 2 BGB auf den Zuwendungszeitpunkt abzustellen. Der Wert ist mithin ungeachtet der inzwischen verstrichenen Zeit aus der Sicht „ex ante“ zu bestimmen.