Es kommt auf den äußeren Eindruck der Webseite an, wenn es um die Klärung der Zuständigkeit deutscher Gerichte geht.
Die Angabe einer vom Hauptsitz abweichenden Betriebsstätte im Impressum einer Website darf ein Kunde, der über diese Website ein Vertragsangebot abgibt, in der Regel dahin verstehen, dass die angegebene Stelle im Namen des Stammhauses die Leistungen anbietet, Vertragsangebote entgegennimmt und gegebenenfalls deren Annahme erklärt.
Wesentlich sind hierfür das Impressum, die Endung „.de“, die Eigenbezeichung als Fluggesellschaft in Deutschland und der Hinweis auf dem elektronischen Ticket.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts ergebe sich nicht aus Art. 7 Nr. 5 Brüssel-Ia-VO. Unter der im Impressum der Website angegebenen Adresse in F.befinde sich zwar die Angabe eines Geschäftsführers der Beklagten für deren Marketingabteilung für Deutschland. Jedoch betreffe der Rechtsstreit nicht eine Streitigkeit aus dem Betrieb dieser Niederlassung. Unstreitig seien die in F.unter der angegebenen Adresse tätigen Mitarbeiter nur mit Marketing und nicht mit der Buchung von Flügen beschäftigt. Die im Impressum angegebene Adresse weise deshalb nicht den Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes aus. Die Mitarbeiter in F.hätten weder einen Zugriff auf diese Website noch auf die Buchungsvorgänge für den Verkauf von Flugtickets. Insoweit bestehe auch kein Rechtsschein für einen Gerichtsstand der Zweigniederlassung. Im Impressum werde zudem auch der Hauptsitz aufgeführt. Die Nennung der deutschen Adresse solle nur aufzeigen, dass es auch eine Präsenz in Deutschland gebe. Vor allem spreche die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse mit dem Domainnamen „a.fr“ für einen von Frankreich ausgehenden Betrieb der Internetadresse.
Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich weiterhin nicht aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 Brüssel-Ia-VO. Diese Vorschrift sei auf Beförderungsverträge nicht anwendbar. Art. 33 des Montrealer Übereinkommens sei ebenfalls nicht einschlägig.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Zu Recht und insoweit nicht angegriffen hat das Berufungsgericht eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aufgrund von Art. 33 des Montrealer Übereinkommens im Streitfall verneint.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die deutschen Gerichte für den Rechtsstreit nach Art. 7 Nr. 5 Brüssel-Ia-VO zuständig.
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